Behörde ließ Lokal schließen, Inhaber macht munter weiter

Von Dieter Seitl   27.Mai 2015

Zwei Betriebe im Bezirk Schärding, in denen trotz Ermahnungen und Einschreiten offenbar weiterhin illegales Glücksspiel per Automat angeboten wurden, mussten auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft völlig schließen – auch jene Teilbereiche, die nichts mit illegalem Glücksspiel zu tun haben.

Amtssiegel entfernt

Während einer der beiden Betriebe bereits "rückgebaut" ist und offenbar gar nicht mehr existiert, hat der zweite kurzerhand wieder aufgesperrt – die Amtssiegel wurden entfernt. Der Anwalt des Betreibers argumentiert mit der Rechtmäßigkeit des Lokalbetriebs.

Das Lokal war zumindest gestern geöffnet, obwohl bereits eine Zwangsstrafe angedroht war – für den Fall, dass nicht wieder geschlossen wird. Der Bescheid zur Zwangsstrafe in Höhe von mehreren Tausend Euro dürfte demnächst zugestellt werden.

Die endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Betriebs liegt zwar beim Landesverwaltungsgericht. Die gegen die Schließung eingebrachte Beschwerde hat aber keine aufschiebende Wirkung, der Betrieb müsste also bis zu einem Gerichtsentscheid geschlossen halten. Das Amtssiegel zu entfernen, ist laut Juristen jedenfalls von strafrechtlicher Relevanz – unabhängig vom Sachverhalt, so Juristen.

Weitere Lokale im Visier

Das Unrechtsbewusstsein in Bezug auf illegales Glücksspiel geht offenbar gegen "Null", so Beobachter. Die Behörde will unter Bezirkshauptmann Rudolf Greiner durchgreifen, weitere Betriebsschließungen stehen im Bezirk Schärding ins Haus. "Wir haben schon weitere Lokale im Visier", so Friedrich Burgstaller von der Bezirkshauptmannschaft im OÖN-Gespräch.

In einigen Fällen haben bereits verhängte Strafen offenbar nicht die nötige Wirkung gezeigt – laut Experten lassen sich mehrere Tausend Euro pro Monat je illegalem Automat erlösen, an der Steuer vorbei.

Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist begründet anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde nach vorheriger Aufforderung zur Einstellung dieser Tätigkeit gemäß § 56a Glücksspielgesetz an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, so die Experten.

Betreibern illegaler Glücksspielautomaten wird eindringlich empfohlen, diese umgehend zu entfernen – zumal jetzt auch die Schließung des gesamten Lokals droht, einhergehend mit saftigen Strafen im Fall des Ignorierens.