Oberösterreich
Gartenparty in Linz: Beschwerde gegen Polizei-Einsatz abgelehnt

LINZ. Ausübung behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch die Polizei? Das Landesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerde von Florian Ortner, Ehrenpräsident des Linzer Gartenvereins, eine Absage.
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Der April macht, was er will. Eine Bauernegel, die ein Linzer Gartenverein im Vorjahr auf sich selbst ummünzte. 90 Personen, darunter 20 Kinder, waren damals entgegen der Covid-19-Bestimmungen in einem Gemeinschaftsgarten in Linz-Plesching zusammengekommen. In einem 80 Quadratmeter großen Zelt wurde getrunken, gegessen und am Ende auch gefeiert. Die Polizei beendete das Treiben nach mehreren anonymen Anzeigen. Der Einsatz wurde vom Gartenverein live ins Internet übertragen.
Neue Woche, neues Fest: Nur sieben Tage später wiederholte sich das gesamte Prozedere. Nur diesmal wurde den Beamten der Zugang zum Garten verwehrt. Sie mussten das Gitter öffnen, um Identitätsfeststellungen durchzuführen.
Gegen diesen Einsatz legte Florian Ortner, Ehrenpräsident des Gartenvereins und ehemaliger Organisator der Linzer Corona-Demonstrationen, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Er sei ein Obmann, der eine Vereinsversammlung abgehalten habe. Vereinsinterne Selbsthilfegruppen hätten Gartenarbeiten als psychosoziale Therapie durchgeführt.
Obmann erschien nicht zur Verhandlung
Während der Arbeit der Selbsthilfegruppen sei das Grundstück "plötzlich von der Polizei gewaltsam gestürmt und besetzt" worden. Die Versammlungsfreiheit sei ein Grundrecht und außerdem würde es sich bei den Zusammenkünften von "medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen" um eine Ausnahmebestimmung handeln.
Das Landesverwaltungsgericht leitete ein umfangreiches Ermittlungsverfahren ein. Zur öffentlichen Verhandlung erschien Beschwerdeführer Florian Ortner allerdings nicht.
Die Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unbegründet ab. Die Öffnung des Gartentores durch die Polizei sei nicht gewaltsam erfolgt, war wegen der damals geltenden Covid-19-Bestimmungen auch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Entgegen den Behauptungen des Vereinsobmannes wurde die Auflösung der Zusammenkunft von der Polizei nicht angeordnet. Die Sitzung einer "Selbsthilfegruppe" im Sinne einer Ausnahme von den Covid-19-Regelungen sei nicht festgestellt worden. Die Polizisten durften vor Betreten des Grundstücks von einer untersagten Zusammenkunft ausgehen.