Verjährungsfristen: Politische Debatte über Verlängerung

12.März 2010

Allzu sicher sollten sich Täter, die vor Jahren Kinder oder Jugendliche missbraucht haben, nicht fühlen, meint der Wiener Strafrechtler Robert Kert. Denn so schnell würden Delikte dieser Art nicht verjähren, da die Fristen erst zu laufen beginnen, wenn das Opfer das 28. Lebensjahr erreicht hat.

Grundsätzlich hängt es vom begangenen Delikt ab, über welchen Zeitraum der Täter belangt werden kann. Entscheidend ist die Strafandrohung. Bei schwerem Missbrauch an einem Unmündigen (bis 14 Jahre) mit Geschlechtsverkehr und Verletzungsfolgen (können auch seelisch sein) ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich. Das würde eine Verjährungsfrist von 20 Jahren nach sich ziehen. Das hieße, der Täter könnte strafrechtlich verfolgt werden, bis das Opfer 48 Jahre alt ist.

Sexueller Missbrauch ohne Geschlechtsverkehr ist mit der vergleichsweise geringen Strafandrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren versehen. Die Verjährung startet hier nach fünf Jahren. Bei Missbrauch mit Geschlechtsverkehr ohne Verletzungen beträgt die Strafandrohung ein bis zehn Jahre, für dieses Delikt beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SP) tritt für eine Verlängerung der Fristen ein und könnte sich auch einen gänzlichen Wegfall vorstellen. Auch die FPÖ forderte eine Verlängerung der Fristen. Justizministerin Claudia Bandion-Ortner (VP) erklärte, sie sei bereit, eine Anzeigepflicht bei Sexualdelikten zu diskutieren. Die besteht derzeit für Schulen, aber nicht für Internate.