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Urteil: Vermieter muss Kosten für kaputte Gastherme bezahlen

Von Von Robert Stammler, 13. September 2008, 02:24 Uhr
Urteil: Vermieter muss Kosten für kaputte Gastherme bezahlen<br/>

Das Streitobjekt (privat)

LINZ. Niederlage für eine Linzer Wohnungsgenossenschaft in einem Zivilprozess: nach 18 Jahren war eine Gastherme defekt geworden. Die Genossenschaft wollte die Kosten auf die Mieterin umwälzen, laut Gericht ist das illegal.

Von Robert Stammler

Die Mieterin wohnt seit 1989 in einer Mietwohnung der Wohnungsanlagen GmbH (WAG) im Linzer Stadtteil Lustenau.

Formal handelt es sich hier nicht um ein Miet-, sondern wegen einer Genossenschaftswohnung um ein Bestandsverhältnis. Allerdings hat das Landesgericht Linz als Zivilgericht zweiter Instanz die „Vollanwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes“ im vorliegenden Fall anerkannt. Nach 18 Jahren wurde der Gasdurchlauferhitzer der Wohnung „derart defekt, dass er mit wirtschaftlichen Mitteln vernünftig nicht mehr repariert werden konnte“, stellte das Gericht fest.

Die Mieterin, die laut Gericht den Gasdurchlauferhitzer regelmäßig auf eigene Kosten warten ließ, rief bei der WAG an, um den Defekt zu melden. Eine Telefonistin sagte ihr daraufhin, dass sie als Mieterin für die Erneuerung der Gastherme selbst aufkommen müsse. Was die Telefonistin aber nicht dazusagte: seit Jänner 2007 gilt eine neue Gassicherheitsverordnung, die vorschreibt, defekte Gasthermen durch E-Boiler auszutauschen.

Die Mieterin zahlte 1159 Euro für die Erneuerung der Gastherme und klagte bei der WAG die Kosten ein. Die WAG wendete ein, dass im Mietvertrag die Klausel enthalten sei, dass die Mieterin derartige Renovierungskosten tragen müsse. Außerdem hätte die Mieterin einen E-Boiler einbauen lassen müssen, was maximal Kosten von 700 Euro betragen hätte.

Bereits das Erstgericht gab der Mieterin recht und verpflichtete die WAG zur Zahlung der Kosten. Die Genossenschaft ging daraufhin in die Berufung und verlor prompt ein zweites Mal.

Die Warmwasserversorgung sei „Bestandteil des bedungenen Gebrauchs“ einer Mietwohnung. Der Mieter habe hier ein Gewährleistungsrecht gegen den Vermieter. Klauseln mit Reparatur- und Instandhaltungspflichten gegen den Mieter im Mietvertrag seien „nichtig.“

„Diese Rechtsprechung dürfte auch auf Erneuerungen und Reparaturen von Fußböden, Fliesen oder Abflussbecken zutreffen“, sagt Anwalt Roland Gabl. Bereits 2006 fällte der Oberste Gerichtshof (OGH) ein aufsehenerregendes Grundsatzurteil für Mieterrechte. Das aktuelle rechtskräftige Linzer Urteil hat den OGH-Entscheid nun konkretisiert.

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