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Probeführerscheinbesitzer brauste mit 111 km/h durchs Ortsgebiet

Von nieg, 03. Jänner 2018, 00:04 Uhr
Radarpistole
Von Radarpistole überführt Bild: Weihbold

NEUHOFEN/KREMS/LINZ. Mit 111 km/h und damit doppelt so schnell als erlaubt ist am Abend des Neujahrstages ein Probeführerscheinbesitzer (17) durch das Ortsgebiet von Neuhofen an der Krems gerast.

Der junge Ansfeldener muss daher nun drei Konsequenzen hinnehmen: Zum einen ist er seine Lenkerberechtigung mindestens 14 Tage lang los, zum anderen muss er 15 Stunden verkehrspsychologische Nachschulung um mindestens 495 Euro absolvieren. Dazu wird die Dauer seines Probeführerscheins um ein weiteres Jahr verlängert, sagte Siegfried Hochmeier von der Landesverkehrsabteilung. Grundsätzlich stehen junge Lenker zu Beginn ihrer Fahrkarriere zwei Jahre unter genauer Beobachtung, wenn sie die Lenkerberechtigung bis Mitte 2017 erworben haben. Für all jene, die danach zur Prüfung angetreten sind, dauert die Probezeit ein Jahr länger.

Mit 111 km/h hat der 17-Jährige nämlich deutlich die geltende Toleranz-Grenze überschritten. Denn grundsätzlich müssen Fahrzeug-Lenker in der Probezeit, die im Ortsgebiet 20 km/h bzw. auf Freilandstraßen 40 km/h zu schnell unterwegs sind, den Führerschein für mindestens zwei Wochen abgeben. "Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Geschwindigkeit mit einem technischen Gerät, wie etwa einer Laserpistole oder einem Radargerät, festgestellt werden."

Aber auch diese schwere Verstöße werden entsprechend geahndet:

- fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung, die beim Lenken eines Kfz begangen wurde

- Fahrerflucht

- Fahren gegen die Einbahn

- Überholen unter gefährlichen Umständen wie etwa trotz Gegenverkehrs oder schlechten Sichtbedingungen wie beispielsweise Nebel

- Missachtung von Überholverboten

- Vorrangverletzung, wobei ein zweiter Verkehrsteilnehmer dabei sein muss, dem der Vorrang genommen wird

- Überfahren von Rotlicht bei geregelten Kreuzungen

- Geisterfahrer: Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen

- Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

Auch beim Alkohol-Genuss sind während der Probezeit die Grenzen enger: Während grundsätzlich die 0,5-Promille-Grenze gilt, dürfen Probeführerscheinbesitzer maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. 

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