Mit Beschwerde gegen Jagdzwang abgeblitzt

17.Dezember 2016

Sie wollten bei der Behörde erreichen, dass auf ihren Grundstücken die Jagdausübung verboten und ihre "Zwangsmitgliedschaft" in der Jagdgenossenschaft beendet wird. Begründet hatten sie das mit Gewissensgründen. Die BH Schärding hatte das aber zurückgewiesen. Jetzt hat sich auch das Landesverwaltungsgericht als nächste Instanz im Sinn der Bezirkshauptmannschaft geäußert.

Es bestehen demnach keine Bedenken gegen das oö. Jagdgesetz, die Beschwerde der beiden Grundeigentümer sei deshalb unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung mit Hinweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Kärntner Jagdgesetz. Wie in Kärnten, sei auch in Oberösterreich die flächendeckende Ausübung der Jagd zum Schutz des Waldes von öffentlichem Interesse.