"Keine Jagd auf meinem Grundstück": Höchstrichter entscheiden

Von Alfons Krieglsteiner   28.September 2016

Darf ein Waldbesitzer die Jagd auf seinem Grund und Boden verbieten? Seit gestern berät der Verfassungsgerichtshof (VFGH) über diese Frage. Der Antragsteller aus Spittal an der Drau (Kärnten) ist Veganer. Er beruft sich auf sein Eigentumsrecht – und seine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen. "Ein Urteil ist frühestens Ende Oktober zu erwarten", hieß es auf OÖN-Anfrage.

Auch in Oberösterreich regt sich Widerstand gegen den Jagdzwang. "Zwei ähnliche Fälle, beide aus dem Bezirk Schärding, sind bei uns anhängig", bestätigt Stefan Herdega vom Landesverwaltungsgericht. Ein Antragsteller ist Werner Scherhaufer aus St. Aegidi. Der 60-jährige Betriebselektriker besitzt eine 1,6 Hektar große Wald- und Wiesenfläche, auf der er die Jagd untersagen will: "Erstens sind wir alle in der Familie Vegetarier, zweitens wollen wir nicht, dass auf unserem Grundstück Tiere wegen der Jagd leiden müssen."

Im Oktober hatte Scherhaufer bei der BH Schärding die "Jagdfreistellung" beantragt. Vor zwei Wochen wurde ihm der negative Bescheid zugestellt. "Mein Sohn Robert hat jetzt beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt", sagt Scherhaufer. "Wir mussten den Antrag zurückweisen, weil im Gesetz eine Jagdfreistellung nicht vorgesehen ist", heißt es von der Behörde. Auch im zweiten Fall habe man deshalb einen abschlägigen Bescheid erlassen. Hier sei die Beschwerdefrist noch offen.

"Die Jäger meinen, ich soll das Grundstück einzäunen, dann wäre die Jagd dort verboten", sagt Scherhaufer. Doch das komme für ihn nicht in Frage: "Ich will ja keinen Zoo." Unterstützt wird er auf dem Weg durch die Instanzen vom Österreichischen Tierschutzverein. "Wir hoffen, dass der VFGH ein Machtwort spricht und die Zwangsbejagung für verfassungswidrig erklärt", sagt Sprecher Christian Hölzl. Das würde der gängigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprechen. Sie hat dazu geführt, dass in der EU die generelle Bejagung bereits weitgehend abgeschafft wurde.

Um Verständnis für die Zwangsbejagung wirbt man hingegen beim Landesjagdverband: Sie sei notwendig, um Wildschäden einzudämmen und die Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern.

Heikle juristische Frage

Am 15. Dezember 2015 hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde des Kärntner Waldbesitzers gegen die Zwangsbejagung zu prüfen. Eine Klärung der Frage sei dringlich, heißt es da. Denn es handle sich um einen Eingriff ins Eigentumsrecht. Und der sei noch dazu besonders gravierend, weil der Kärntner die Jagd aus ethischen Gründen ablehne.

Rechtsexperten sehen darin einen Hinweis darauf, dass die Höchstrichter die gängige Praxis der Zwangsbejagung letztlich für verfassungswidrig erklären und nach dem Vorbild von Deutschland eine Änderung des Jagdgesetzes anordnen könnten.

In Österreich gilt die Zwangsbejagung auf allen Waldflächen und nicht eingegrenzten Wiesen und Feldern – also auf allen Flächen, die einen landwirtschaftlichen Einheitswert haben. Die Jagd „ruht“ auf Friedhöfen, im Siedlungsgebiet und im Umkreis von Industrieanlagen.