Höchstrichter prüfen, ob fusionierte Bezirksgerichte Verfassung entsprechen
LINZ/WIEN. Das Übergangsgesetz aus 1920 besagt: Grenzen der Bezirkshauptmannschaften müssten mit jenen der Bezirksgerichte deckungsgleich sein, dürften sich nicht überschneiden.
Die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in Oberösterreich beschäftigt den Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der Frühjahrssession vom 20. Februar bis zum 15. März. Da die Materie komplex ist, könnte es mit einem Urteil über die Zulässigkeit dieser Fusionen bis zum Sommer dauern. Der Präsident des VfGH Gerhart Holzinger hat allerdings zugesagt, über die Frage der Verfas- sungskonformität "so schnell wie möglich zu entscheiden, damit Klarheit geschaffen wird".
Für Justizminister Wolfgang Brandstetter (VP) ist die Prüfung durch die Verfassungsrichter heikel: Er möchte nämlich die Zusammenlegung von Bezirksgerichten laut Regierungsprogramm weiter vorantreiben. Die Auflassung von oberösterreichischen Standorten unter seiner Vorgängerin Beatrix Karl (VP) versuchen allerdings betroffene Bezirksgerichte, wie berichtet, zu bekämpfen.
Die jeweiligen Verantwortlichen argumentieren mit dem noch immer geltenden "Übergangsgesetz" aus dem Jahr 1920. Demnach müssten die Grenzen der Bezirkshauptmannschaften und der Bezirksgerichte deckungsgleich sein, die Sprengel dürften sich also nicht überschneiden. Dies sei nicht eingehalten worden, es liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.
Ins Rollen hatte die Angelegenheit die ehemalige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns gebracht. Enns wurde aufgelöst und an Steyr angegliedert. Die erfahrene Richterin wollte das nicht widerspruchslos hinnehmen, hat auf die verfassungsrechtlichen Probleme mehrfach hingewiesen. Um die unabhängige Richterin dennoch versetzen zu können, haben Regierung und Parlament eigens ein Gesetz verabschiedet – Anlassgesetzgebung wie aus dem juristischen Lehrbuch.
Dabei sehen auch Rechtsexperten offene Fragen und Widersprüche: "Das Schneideverbot macht zwar keinen Sinn und steht einer sinnvollen Reform im Weg", sagte Andreas Janko, Professor für Öffentliches Recht an der JKU. Eine verfassungskonforme Lösung könne nur bedeuten, "diese Bestimmung mit einer Zweidrittel-Mehrheit abzuschaffen."
machen kanns keinen.