Fußballfan fasst Geldstrafe für "Fuck Cops" aus

Von Von René Laglstorfer   03.Jänner 2018

Ein Fan der Fußballmannschaft Rapid Wien schwenkte 2016 im Rieder Stadion mit beiden Händen über dem Kopf ein Transparent mit der Aufschrift „Fuck Cops“, was so viel bedeutet wie „Scheiß auf Bullen“. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte daraufhin wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bei einer Strafobergrenze von 360 Euro.

Doch der Grün-Weiße zeigte sich nicht reuig, sondern erhob Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte die Aufhebung der Strafe. Er habe mit der Aktion bloß seine allgemeine Ablehnung gegenüber der Polizei zum Ausdruck bringen wollen. Eine Reaktion des Rieder Publikums im Stadion sei nicht erfolgt. Außerdem argumentierte der Fußballfan, dass seine Äußerung „Fuck Cops“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das Landesverwaltungsgericht musste den Fall nun nochmals unter die Lupe nehmen: Das aus dem Englischen stammende Wort „Fuck“ werde als Steigerung für kraftvolle Schimpfwörter immer populärer. Der Slogan „Fuck Cops“ wird in abgewandelter Form von zahlreichen jugendlichen Subkulturen, wie Skinheads, Hooligans und Punks, verwendet. Dennoch sei es nicht bloß eine Meinungsäußerung, sondern eine Beschimpfung: „Darin kann auch bei wohlwollendster Berücksichtigung eines milieubedingten Mangels an sprachlicher Ausdrucksfähigkeit kein inhaltlicher Beitrag zur international stattfindenden Diskussion des oft schwierigen Verhältnisses von Sicherheitsorganen und Fußballfans erkannt werden“, lehnte das Gericht die Beschwerde ab. Der Rapid-Fan muss zusätzlich zur Strafe nun auch noch 20 Euro für das Beschwerdeverfahren bezahlen.

Zu einem anderen Ergebnis gelangte zuletzt das deutsche Bundesverfassungsgericht, nachdem untere Instanzen den Slogan „Fuck Cops“ immer wieder mit Geldstrafen belegten: Die freie Meinungsäußerung stehe über einer möglichen Beleidigung. Je größer eine angegriffene Gruppe ist, desto schwächer wertet das deutsche Gesetz die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds - in diesem Fall der Polizei.