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Urteil: Befristung von Gutschein auf drei Jahre ungültig

Von nachrichten.at/apa, 24. April 2019, 11:23 Uhr
Linzer Oberlandesgericht Bild: OÖN

LINZ. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Gutschein-Karten eines Lebensmittelhändlers auf drei Jahre für ungültig erklärt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte das Unternehmen im Auftrag des Sozialministeriums geklagt, teilte er am Mittwoch in einer Presseaussendung mit. Das Urteil des OLG ist rechtskräftig.

"Grundsätzlich erlischt das Recht, mit einem Gutschein Waren aus dem Sortiment des Gutscheinausstellers zu beziehen, erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein", erläuterte der zuständige VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine dreijährige Befristung hätten begründen sollen, ließ das Gericht nicht als ausreichende Rechtfertigung gelten und es konnte auch sonst keine berechtigten Gründe für die Befristung erkennen.

Der Supermarkt hatte erklärt, dass die Kassensysteme nach einer außergerichtlichen Abmahnung des VKI so umgestellt wurden, dass auch abgelaufene Geschenkkarten eingelöst werden konnte. Das OLG wandte aber ein, dass man nicht erwarten dürfe, dass alle Kunden mit abgelaufenen Gutscheinen noch versuchen würden, diese einzulösen.

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3  Kommentare
3  Kommentare
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( Kommentare)
am 24.04.2019 15:00

https://www.konsument.at/geld-recht/gutscheine-interspar-geschenkkarte

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blacky (262 Kommentare)
am 24.04.2019 14:48

Warum sollte etwas ablaufen wo ich doch vorher eine Vorfinanzierung gemacht habe ?
Die können doch mit dem Geld arbeiten
Nicht zu verstehen

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( Kommentare)
am 24.04.2019 15:07

Doch, ich kann schon gut verstehen, was die Typen wollen: schnell und billig an Deine Kohle rankommen! Und wenn geht, ohne Gegenleistung.

Ich denke oft an diesen Spruch: "There's a sucker born every minute and two to take his money!"

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