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Urteil: Fluggäste können bei wildem Streik entschädigt werden

Von nachrichten.at/apa, 17. April 2018, 12:04 Uhr
Wer haftet bei Streiks? Bild: Apa

LUXEMBURG. Fluggesellschaften können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch bei wilden Streiks verpflichtet sein, Entschädigungen an Fluggäste zahlen.

Ein wilder Streik bezeichnet die kollektive Arbeitsniederlegung einer Belegschaft, die unabhängig von der Gewerkschaft geschieht. 

Wenn es wegen tarifrechtlich unerlaubter Arbeitsniederlegungen zu Flugausfällen oder Verspätungen komme, seien Airlines nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht befreit, urteilten die Luxemburger Richter heute, Dienstag. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschieden werden.

Hintergrund des Verfahrens ist der wilde Streik von Tuifly-Mitarbeitern im Herbst 2016. In dessen Folge waren mehr als 100 Flüge gestrichen worden. Viele andere starteten mit erheblichen Verspätungen. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlungen. Ihre Chancen dürften sich nun deutlich verbessert haben.

Unter zwei Bedingungen von Erstattungspflicht befreit

Die EuGH-Richter begründeten das Urteil damit, dass Fluglinien unter zwei Bedingungen von der Erstattungspflicht befreit werden könnten. Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein.

Mit Blick auf die Ereignisse bei Tuifly 2016 sei dies nicht der Fall, befanden die Richter nun. Das Unternehmen habe zuvor überraschend Umstrukturierungen angekündigt. Konflikte mit den Mitarbeitern seien dabei nicht ungewöhnlich. Die Situation im Herbst 2016 sei daher als Teil der normalen Geschäftstätigkeit zu betrachten. Außerdem sei der wilde Streik für Tuifly nicht unbeherrschbar gewesen - er endete demnach nach einer Einigung zwischen dem Konzern und dem Betriebsrat einige Tage später.


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1  Kommentar
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am 17.04.2018 16:50

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Auf gut Deutsch, im Zweifel für die Fluggesellschaft.

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