Fahrt zum ersten Kunden zählt als Arbeitszeit
WIEN. Für die Gewerkschaft ist das Urteil "bahnbrechend": Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien hat entschieden, dass die Zeit die Kundendienst-Techniker für die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden benötigen, als Arbeitszeit zu bewerten ist.
Arbeitsrechtsexperten erwarten, dass auch Angestellte in mobilen Pflegediensten und auch Außendienst-Mitarbeiter von dem Urteil betroffen sein werden.
Geklagt hat laut GPA-djp der Angestellten-Betriebsrat der Firma Vaillant. Der OGH sei in seiner Entscheidung im Wesentlichen einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Dieses Urteil stammt aus dem Jahr 2015. Es besagt, die Kundendiensttechniker können den Weg zum bzw. vom Kunden nicht mit einem beliebig wählbaren Verkehrsmittel zurücklegen, sondern mit dem Firmenfahrzeug. Der Beschäftigte hätte demnach ab seinem Wohnort für die konkreten Kundeneinsätze hergerichtete Betriebsmittel des Arbeitgebers zu verwenden.