BAWAG muss tausenden Kunden verrechnete Spesen zurückzahlen
WIEN. Die BAWAG muss tausenden Kunden zu viel verrechnete Spesen zurückzahlen. Das hat laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) der Oberster Gerichtshof (OGH) entschieden. Der VKI klagte wegen mehrerer Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Bank.
Wie viele Kunden davon betroffen sind und um welche Summen es insgesamt geht, lasse sich nicht genau sagen, sagte Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. "Faktisch sind es aber einige tausend. Es hat sehr viele Beschwerden gegeben", so Hirmke.
Betroffen von der VKI-Klage waren insgesamt sieben Klauseln, darunter Vertragsbedingungen zu verschiedenen Spesen, zu Änderungen der Zugangsberechtigung sowie zu diversen Vorbehalten der Bank, Leistungen und Geschäftsbedingungen stillschweigend zu ändern. Das Urteil ist rechtskräftig. Die verrechneten Spesen sind somit an die betroffenen Kunden zurückzuzahlen. Geklagt hatte der VKI bereits im Herbst 2016.
Betroffen waren Vertragsklauseln aus Geschäftsbedingungen der Bereiche Kontobox, Giroprodukte und eBanking. Anlass waren unter anderem Beschwerden zu nachträglich verrechneten Spesen bei Selbstbedienungsgeräten, mit denen es Kunden möglich war Erlagscheine einzuscannen. Die in diesem Zusammenhang von der Bank vorgesehenen Spesen für eine manuelle Nachbearbeitung in Höhe von 2,90 Euro und 3,90 Euro wurden nunmehr vom OGH für nicht zulässig erklärt.
Ebenfalls als gesetzwidrig eingestuft wurde die Klausel: "Fremde Spesen werden weiterverrechnet." Dazu der VKI: "Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, dass eine Bank keine Spesen verlangen kann, wenn sie Leistungen, die sie für ihre Kunden erbringen muss, an ein drittes Unternehmen auslagert." Zumal bei dieser Klausel auch jede Präzisierung fehlte, um welche fremden Spesen es sich dabei überhaupt handeln könnte.
Die BAWAG muss die zu Unrecht verrechneten Spesen nach Ablauf von sechs Monaten wieder gutbuchen. Bei laufenden Verträgen muss diese Gutbuchung automatisch zum nächstfolgenden Konto-Abschluss durchgeführt werden.