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Glücksspielgesetz landet wieder beim EuGH

Von nachrichten.at/apa   29.November 2016

Zwei heimische Gerichte haben ihn angerufen.

Eines der Gerichte, das Landesgericht Korneuburg, hat selbst nach dem VfGH-Spruch, der Mitte Oktober erging, Zweifel an der heimischen Glücksspielgesetzgebung respektive dem Monopol, das es de facto noch immer gibt. Am 23. November fasste das niederösterreichische Gericht daher den Beschluss, dem EU-Gericht Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, und zwar gleich acht Stück. Das Landesgericht Korneuburg will etwa wissen, ob das Glücksspielgesetz mit der Dienstleistungsfreiheit der EU in Einklang steht.

In dem Falle, den das Landesgericht zu verhandeln hat, geht es um eine Klage, die der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic gegen einen kleinen Automatenbetreiber eingebracht hat. Novomatic hat insgesamt rund 300 solcher Klagen eingebracht und etwa die Hälfte gewonnen.

Der Korneuburger Richter befasste sich unter anderem mit einer umstrittenen Bestimmung aus Niederösterreich, die Novomatic nach dem Wegfall seiner Automatenkonzession den Weiterbetrieb von mehr als 1.300 Automaten für 18 Monate erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Lizenz im Mai gekippt. Das Korneuburger Gericht bezweifelt, dass der Weiterspielpassus mit der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union vereinbar ist.

Eine weitere Frage des Gerichts: Kann die Unionskonformität von nationalen Glücksspielregeln wirklich nur beurteilt werden, wenn die betreffenden Unternehmer eine Konzession in einem anderen EU-Land haben?

Streit über Konzessionsfrage

Über die Konzessionsfrage wird seit Jahren gestritten. Automatenbetreiber und Online-Glücksspielkonzerne sind der Ansicht, sie dürfen mit einer Lizenz aus einem EU-Land in der gesamten Union, also auch in Österreich, anbieten. Ihrer Meinung nach ist die österreichische Regelung, die nur dem teilstaatlichen Casinos-Austria-Konzern Online-Zocken, Spielen im Casino sowie Lotto erlaubt, nichtig, weil EU-rechtswidrig. Das für Glücksspiel zuständige Finanzministerium sieht das anders, ebenso der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, sie alle verteidigen das Monopol.

Die österreichischen Höchstgerichte sind aber nicht alle einer Meinung: der Oberste Gerichtshof (OGH) hält das GSpG für rechtlich nicht in Ordnung.

Das Landesgericht Korneuburg schnitt außerdem die Thematik Werbung und Spielerschutz an. Laut üblicher EU-Rechtsprechung sind Monopole nur in gesellschaftlich besonders heiklen Bereichen erlaubt bzw. wenn die Bevölkerung geschützt werden muss. Im Bereich Glücksspiel sind das etwa die Kriminalitätsbekämpfung und der Spielerschutz. Umstritten ist dabei in Österreich, ob der Casinos-Austria-Konzern so viel Werbung machen soll, wie er tut. Das, meinen Konkurrenten der Casinos und auch ein paar Juristen, widerspreche dem Schutzgedanken. Und der Staat habe einen veritablen Interessenskonflikt, da er einerseits die Menschen vor der Zockerei schützen soll, andererseits aber mit jedem Lottoschein und mit jedem Einwurf in einen Spielautomaten der Casinos Austria verdient. Der Casinos-Austria-Konzern gehört zu den größten Steuerzahlern des Landes.

Der Korneuburger Richter will zudem wissen, ob es OK ist, dass die Kohärenz der Glücksspielregelungen stets in nur in Einzelfällen beurteilt wird, wie das momentan der Fall ist. Das führe nämlich unweigerlich zu Feststellungen, die sich widersprechen.

Auch das Automatenspiel knöpft sich das LG Korneuburg vor. Es stößt sich daran, dass bei verschiedenen Automaten unterschiedlich strenge Bestimmungen etwa puncto Jugendschutz und Höchsteinsatz gelten - "insbesondere wenn Automatenglücksspiel in vier von neun Bundesländern verboten und in fünf von neun Bundesländern erlaubt ist", wie es anmerkt.

Das Automatenglücksspiel hieß früher "kleines Glücksspiel" und war gänzlich Ländersache. Vor ein paar Jahren wurde es unter das Regime des Bundes-Glücksspielgesetzes gestellt. Jedoch können die Länder weiterhin selbst entscheiden, ob sie die einarmigen Banditen prinzipiell verbieten oder erlauben. Im Erlaubnisfall können sie Konzessionen vergeben. Die meisten davon hat Novomatic zugesprochen bekommen. Jene für Niederösterreich und für das Burgenland wurden aber später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.

Neben den Automaten in Spielhallen und Gasthäusern ("Einzelaufstellung") gibt es auch noch tausende Geräte, die der Casinos-Austria-Konzern betreibt. Aber selbst da gibt es zwei unterschiedliche Regelungen: Für die sogenannten Video Lottery Terminals (VLT) in den WINWIN-Spielhallen gelten andere Bestimmungen als für die Geräte in den 12 Casinos. Die Erlaubnis für die VLT hängt nämlich an der Lotterielizenz, die andere an den Spielbankkonzessionen. All diese Lizenzen hat seit jeher der Casinos-Austria-Konzern, zu dem auch die Lotterien gehören, inne.

Schließlich will das Korneuburger Gericht noch wissen, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, dass nur Unternehmen, die in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert sind und einen Aufsichtsrat haben, eine Automatenlizenz bekommen können. Bei der Vergabe diverser Glücksspiellizenzen hatten kleinere Betreiber öfter kritisiert, dass die Ausschreibungskriterien auf die großen Player zugeschnitten seien.

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