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Fall Luca: Urteil gegen Mutter bestätigt

Von apa/nachrichten.at   08.Juli 2010

Während das erstgerichtliche Urteil gegen die Mutter, lautend auf ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe, bestätigt wurde, sprach der Richtersenat unter Vorsitz von Beatrix Kiechl die Sozialarbeiterin von jeder Schuld frei.

„Innerhalb ihres Ermessensspielraumes hatte die Sozialarbeiterin keine Möglichkeit anders zu handeln“, begründete die Vorsitzende den Freispruch für die Sozialarbeiterin. Zudem müsse man von dem Erkenntnisstand ausgehen, den die 49-Jährige damals zur Verfügung gehabt habe. Der Senat sei zu dem Schluss gekommen, dass die Sozialarbeiterin keine objektive Sorgfaltswidrigkeit gesetzt habe.

Die Sozialarbeiterin war ursprünglich im Mai 2009 zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassung verurteilt worden.

Das erstinstanzliche Urteil gegen die mittlerweile 25-jährige Mutter wegen Quälens bzw. Vernachlässigens eines Unmündigen wurde am Donnerstag bestätigt. Beide Frauen hatten Berufung eingelegt.

Mutter hätte Kind nicht alleine lassen dürfen

Das im Fall der Mutter vom Erstgericht gefällte Urteil sei „nicht zu beanstanden“, betonte Kiechl. Es hätte der Frau klar sein müssen, dass ihr Kind misshandelt werde. Daher hätte sie Sorge tragen und alles dafür tun müssen, dass der Bub keiner unmittelbaren Gefahr mehr ausgesetzt werde. Aufgrund ihrer Unterlassung habe sie die schweren Verletzungen zu verantworten. „Sie hätten ihr Kind nicht mehr alleine lassen dürfen“, sagte die Richterin in Richtung der Angeklagten.

Der Verteidiger der angeklagten Mutter des verstorbenen Kindes, Albert Heiss, wehrte sich gegen den Vorwurf, seine Mandantin hätte erkennen müssen, dass ihr Lebensgefährte „eine Bombe“ sei. „Selbst die Umgebung hat ihn als fleißigen, umgänglichen, religiösen Menschen geschildert und sie hätte innerhalb einiger Monate das wahre Wesen des Mannes erkennen sollen? Das war nicht möglich“, sagte er.

„Rippen- und Armbrüche gehen an einem Kind nicht spurlos vorüber. Sie hätte sie bemerken und ärztlichen Rat aufsuchen müssen“, meinte hingegen Oberstaatsanwalt Kurt Spitzer. Das Erstgericht habe die Frage der Erkennbarkeit der Verletzungen ausführlich und detailliert dargelegt. Es sei von der Mutter nicht verlangt worden, den Täter zu erkennen, sondern die Misshandlungen ihres Kindes.

Auch für die angeklagte Sozialarbeiterin hätte sich laut Oberstaatsanwalt aus den Umständen eine Pflicht, tätig zu werden, ergeben müssen. Er habe den Eindruck, die ehemalige Mitarbeiterin der Jugendwohlfahrt habe eher weg- als hingeschaut: „Wir behandeln in dieser Verhandlung keine Systemfrage oder ob die gesamte Institution richtig gehandelt hat. Diese steht nicht auf dem Prüfstand.“ Doch für die Angeklagte „hätte sich eine Pflicht, tätig zu werden, ergeben müssen“. Beide Ersturteile wiesen für ihn keine Mangelhaftigkeit auf.

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20. April 2024