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Rücktritt bei Lebensversicherung: Die Frist läuft heuer ab

07. Dezember 2018, 00:04 Uhr

LINZ. "Ewiges" Rücktrittsrecht für alte Versicherungsverträge bei mangelnder Risikoaufklärung ist ab 2019 Geschichte.

Die Zeit drängt. Wer noch einen Lebensversicherungsvertrag hat, bei dessen Abschluss er sich mangelhaft über seine Rechte aufgeklärt fühlt, kann noch bis Jahresende von diesem Vertrag zurücktreten. Der finanzielle Unterschied zwischen der derzeitigen und der künftigen Rechtslage kann einige tausend Euro ausmachen.

"Aus einer Lebensversicherung kann man jederzeit aussteigen, die Frage ist nur, was man rausbekommt", sagt der Linzer Anwalt Michael Poduschka im OÖN-Gespräch. Am Ende der Laufzeit sei die Auszahlung des einbezahlten Kapitals garantiert. Wenn wer vorher aus dem Vertrag aussteigen will, bekomme er den Rückkaufswert, der von der Versicherung errechnet wird und meist um 20 Prozent unter der Einzahlungssumme liege, so Poduschka.

Ganz anders, wenn man nachweisen kann, dass man beim Abschluss nicht ordentlich über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt wurde. Dann kann man "ewig" zurücktreten, also auch bei Verträgen, die längst abgelaufen sind. Hier muss, falls man Recht bekommt, der Rücktrittswert ausbezahlt werden.

Deutlich mehr Geld bei Rücktritt

Der Rücktrittswert, anders als der Rückkaufswert, ist das gesamte einbezahlte Kapital samt vier Prozent Zinsen am jeweiligen Einzahlungstag. "Dieser Wert liegt, je nachdem wie viel Zeit vergangen ist, um 20 bis 100 Prozent über dem einbezahlten Prämien", sagt Poduschka.

Mitte des Jahres hat die Bundesregierung beschlossen, dass bei Rücktritten ab dem 1. Jänner 2019 nur mehr der Rückkaufswert ausbezahlt werden muss, egal, ob die Belehrung fehlerhaft war oder nicht.

Wer also noch einen alten Vertrag hat oder hatte, muss sich beeilen, um noch unter die derzeitige Rechtslage zu fallen. Ob tatsächlich eine Fehlberatung vorlag, "müsse im Einzelfall entschieden werden", sagt Poduschka.

"Es geht in erster Linie um Verträge, die vor 2012 abgeschlossen wurden", sagt der Anwalt. Danach sei weitgehend ordentlich aufgeklärt worden. "Irgendwann haben die Versicherungen doch gelernt, wie zu belehren ist", sagt Poduschka. Es habe aber Versicherungsunternehmen gegeben, die schon immer richtig beraten hätten.

Er verweist auch darauf, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen derartige Verfahren decken würden. So gesehen hätten die Konsumenten kein Risiko bei derartigen Verfahren.

Die neue Rechtslage entspricht weitgehend den Wünschen der Versicherungswirtschaft. Bei einer Fehlberatung sieht das novellierte Gesetz jetzt bei einem Rücktritt im ersten Jahr die Rückzahlung der gesamten Prämie samt Abschlusskosten vor, aber ohne Zinsen.

Ab dem zweiten Jahr bis Ende des fünften Jahres wird der Rückkaufswert ohne Abschlusskosten und ohne Stornogebühr rückerstattet. Ab dem sechsten Jahr gibt es nur noch den Rückkaufswert ohne Stornogebühr. (hn)

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