Golfspieler streckt einen Wanderer nieder: Wer haftet dafür?
WIEN. Der Wanderweg führte über die Spielbahn des Golfplatzes und war mit dreisprachigen Warntafeln abgesichert.
Ein Golfspieler verhaut seinen Abschlag und trifft einen Wanderer. Der wird verletzt und klagt – aber nicht nur den Spieler, sondern auch den Golfclub. Denn der hätte den Wanderweg, der über eine Spielbahn des Golfplatzes führt, besser absichern müssen.
In diesem konkreten Fall ist die Sache aber kompliziert. Nicht zuletzt deshalb beschäftigte der Fall die Justiz bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der Spieler sprach vor dem Abschlag mit dem späteren Opfer, fragte den Wanderer, ob noch weitere Leute auf dem Weg unterwegs seien.
Als dieser das verneinte, ging der Golfspieler zurück zum Abschlag und er ging davon aus, dass der Wanderer längst die Spielbahn verlassen habe. Der Abschlag missglückte gründlich. Der Ball flog in ein Gebüsch, hinter dem der Wanderer aber noch war, und verletzte diesen. Der verklagte aus verständlichen Gründen nicht nur den Spieler auf Schmerzensgeld, sondern auch den Golfplatzbetreiber.
Das Erstgericht wies die Klagen ab. Der Golfplatzbetreiber habe Warntafeln für die Wanderer aufgestellt und auch die Spieler informiert, dass auf dieser Spielbahn Wanderer unterwegs seien. Damit habe er ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Dem Spieler könne man deshalb keinen Vorwurf machen, er "habe sämtliche Vorkehrungen getroffen, um den Ball sicher abschlagen zu können". Der Fehlschlag stelle "ein unvorhersehbares Ereignis dar", so das Erstgericht.
Die zweite Instanz drehte freilich den Spieß komplett um. Der Golfspieler hätte nicht bloß spekulieren dürfen, dass der Wanderer längst weg sei. Es sei ihm daher eine "Sorgfaltswidrigkeit" anzulasten. Was den Golfclub angehe, seien Warnschilder "keine wirksame Vorkehrung, um eine Verletzung von Wanderern abzuwenden".
Der OGH hatte gegen die Einschätzung des Berufungsgerichts gegenüber dem Golfspieler nichts einzuwenden. Der habe eben seine Sorgfaltspflicht verletzt.
Was hingegen die "Verkehrssicherungspflicht" des Golfplatzbetreibers angeht, war die OGH anderer Meinung. Die Anforderungen an die "allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden", so die Höchstrichter. Dass Wanderer durch die Beschaffenheit und Schnelligkeit abgeschlagener Golfbälle gefährdet seien, entspreche der "allgemeinen Lebenserfahrung".
Um derartige Vorfälle zu verhindern, müsste der Golfplatzbetreiber die Spielbahnen mit Barrieren abgrenzen. Aus Sicht der Höchstrichter würde dies aber "das Ausmaß des Zumutbaren weit übersteigen". (hn)
Interessieren Sie sich für dieses Thema?
Mit einem Klick auf das “Merken”-Symbol fügen Sie ein Thema zu Ihrer Merkliste hinzu. Klicken Sie auf den Begriff, um alle Artikel zu einem Thema zu sehen.
Querende Wanderwege und Golfplätze vertragen sich einfach nicht. Wenn's denn schon sein muss, dann halt mit Unterführungen für Wanderer oder so.
In unserer Nähe erstreckt sich der Golfplatz auf beiden Seiten einer relativ oft befahrenen Straße. Bin schon gespannt, wann der "unvorhersehbare Fall" eintrifft, dass ein Golfball eine Windschutzscheibe durchschlägt. Geb's Gott, dass das NIE passiert.
Grundsätzlich ein Problem.
Wer zB. in Linz-Auhof am Koglerauerweg einen Waldweg neben der Autobahn folgt, kommt erst sehr spät auf einer Lichtung durch ein Hinweisschild drauf, dass der restliche Weg durch einen Golfplatz "gesperrt" ist.
Wie viele drehen dann tatsächlich um und wie viele nehmen die geschätzt 200 m "Risiko" in Kauf?
Wanderer haben auf Golfplätzen nichts verloren. Einen Weg quer durch zu machen und gestatten, ist hirnlos.
Was kommt demnächst? Vogel scheißt Gast im Gastgarten auf die Jacke. Muss der Wirt dafür sorgen, dass die Vögel hier nicht gacken?
Das finde ich lustig, passiert ja nicht so selten
„Der Fehlschlag stelle "ein unvorhersehbares Ereignis dar"...
Wanderer, die im Gebüsch verlorene Bälle suchen, braucht kein Golfplatz.
Selber schuld ! Der Wanderer hatte den Mund weit offen und so kam es zu einem klassischen "Hole-in-one"...
Was soll das alles? Möglicherweise ist der Wanderer ein Streithansel- so arg kann die Verletzung nicht gewesen sein - und von einer möglichen Gefährdung hat der Wanderer gewusst. also sind wir wieder bei „Streithansel“. Diese beschäftigen Juristen 🤪toll🤑
Es wird dann weniger Wanderer und mehr Betretungsverbote geben.
Nein es ist alles gesagt richter 2. Instanz spielen weniger golf als die in 1. Bzw des ogh
Aber gut ist die begründung man sollt halt selbs auch ab und zu das hirn einschalten und risken erkennen wenn ich über einen golfplatz geh muss ich mit fliegenden bällen rechnen
Vor allem für andere berechenbar gehen und nicht ständig ins Gebüsch abwandern und nach Bällen suchen.
Ein bisserl sehr viel Artikelgeschreibe für de facto keine konkrete Aussage.
Im Volksmund gesagt: Wischiwaschi. Eines selbsternannten "Qualitätsmediums" unwürdig.
Was ist hier unkonkret? Konkreter geht es nicht mehr.