Amtsmissbrauch: "Gesetzeslage ist viel zu streng"

Von OÖN   04.Dezember 2015

Sie sagen, dass der Amtsmissbrauch gemäß Paragraf 302 Strafgesetzbuch zu streng geregelt sei, warum?

Es reicht die Verletzung von Verfahrensvorschriften, um einen Verdacht auf Amtsmissbrauch, immerhin ein Verbrechen und kein Vergehen, zu begründen. So wurde ein Bürgermeister verurteilt, der Baubewilligungen vergeben hat, der Flächenwidmungsplan aber noch nicht fertig war. Im Nachhinein stellten sich alle Bewilligungen als rechtmäßig heraus. Niemandem ist ein materieller Schaden entstanden. Trotzdem gelten die Amtsträger dann als Verbrecher. Das geht zu weit. Da kann es nachträglich auch bei der Amtshaftung zu echten Härtefällen kommen.

Zum Privatrecht: Was für Haftungsfragen betreffen denn die Kommunen in Ihrer Praxis?

Schadenersatzforderungen nach Unfällen in Gemeindeeinrichtungen, etwa auf Spielplätzen oder in Turnsälen, sind immer wieder ein Thema. Auch die Wegehalterhaftung auf Gemeindestraßen. Durch Wartung, Planung oder auch Kennzeichnungen können Gemeinden der Haftung entkommen. Ich habe selbst einen Fall noch anhängig, bei dem ein Radfahrer stürzte. Eine Brombeerstaude ragte in die Fahrbahn hinein.