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Kundin eines Tattoo-Studios nicht genügend aufgeklärt: Schadenersatz

Von nachrichten.at/apa, 16. Juli 2018, 15:21 Uhr
Symbolbild Bild: colourbox 

WIEN. Wer sich die Haut in einem Tattoo-Studio verzieren lässt, muss vorher entsprechend über die Risiken aufgeklärt werden. Das geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor, das am Montag veröffentlicht wurde.

Eine Frau hatte ein Einwilligungsformblatt ausgefüllt und einige Allergien angegeben, die von dem Tätowierer als nicht kontraindikativ beurteilt worden. Nachdem das Tattoo gestochen war, bekam die Frau prompt eine allergische Hautreaktion. Laut OGH hatte sie das Personal des Studios nicht ausreichend über allfällige Risiken aufgeklärt, insbesondere nicht über allergische und entzündliche Hautreaktionen. So unterblieb auch eine Probestechung, aufgrund derer sich sie wohl gegen das Tattoo entschieden hätte.

Frau verlangte Schadenersatz -

Es kam nach dem Tätowieren zu einer allergischen Hautreaktion, die ärztlich versorgt werden musste. Die Frau zog vor Gericht und verlangte Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht und bejahten die Haftung des Studios. Die Revision der Tätowierer wurde nun vom OGH abgewiesen.

Schriftliche Einwilligung reicht nicht immer aus

"Er (der OGH, Anm.) verwies darauf, dass bereits die Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik-(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende (BGBl II Nr 141/2003) den Tätowierer verpflichtet, den Kunden vor Erteilung dessen Einwilligung über die Risiken einer Tätowierung aufzuklären", hieß es auf der OGH-Homepage. "Nach § 2 Abs 3 dieser Verordnung hat eine Aufklärung insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen zu erfolgen." Nach gesicherter Rechtsprechung sei eine Einwilligung nur dann ausreichend, wenn der Kunde in der Lage ist, "die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken", so der OGH. "Diese Grundsätze gelten allgemein und nicht nur für ärztliche Eingriffe."

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1  Kommentar
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paulpeter (771 Kommentare)
am 16.07.2018 22:22

T ja was soll man da sagen....angebliche Schönheit muss leiden! Für sich Betroffene gilt die Unschuldsvermutung

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