Auch Mönche müssen Unterhalt bezahlen

Von nachrichten.at/apa   16.November 2017

Der OGH bestätigte damit Entscheidungen erster und zweiter Instanz. Der Vater war früher als Werkmeister tätig, bezog zuletzt Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und war zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 300 Euro verpflichtet. Nach seinem Eintritt in ein Kloster beantragte er, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entheben. Dieses Ansinnen lehnten die Gerichte ab.

"Geht ein Unterhaltspflichtiger in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nach, erzielt kein Einkommen und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, ist er so zu behandeln, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit bzw. Antragstellung (z.B. Arbeitslosengeld) hätte erzielen können", erläuterte der OGH. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit werde dadurch nicht verletzt, befand der "Oberste". Denn in Abwägung der Interessen steht jenes der unterhaltsberechtigten Tochter höher.

Solange der Vater kein Einkommen erzielt, kann das Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat beziehen, ergänzte OGH-Sprecher Christoph Brenn. Der Staat wird sich allerdings bemühen, dass er den Vorschuss zurückerhält - sei es, indem er auf ein eventuell vorhandenes Vermögen zurückgreift oder den Vater zur Kasse bitte, falls dieser sich nach ein paar Jahren als Mönch doch wieder für eine weltliches Leben inklusive Berufstätigkeit entscheiden sollte. Wenn der Vater ohne Einkommen bleibt und kein Vermögen hat, gibt es für den Staat allerdings nichts zu holen.