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EU-Restrukturierungsrichtlinie

Von Dr. Johann Hüthmair, Vöcklabruck   01.Mai 2020

Kurzarbeit gilt als Moratorium für Unternehmer, die Finanzlage zu klären, nicht in Panik zu fallen. Doch das gilt nur für jene Unternehmen, die reichlich Reserven haben, den Rest kostet es die verbliebene Liquidität, und manche rauben sich damit die Liquiditätsreserven für eine Sanierung.

Die EU-Restrukturierungsrichtlinie fordert viel mehr für eine nachhaltige Sanierung. Überfällig ist die Herabsetzung der Abschöpfungsfrist von fünf auf drei Jahre, die Gebührenbegünstigung für Kreditschutzverbände streichen, um die Zeit bei Gericht für Verfahren nutzen zu können und nicht für „Taschengeldabrechnungen“ Gericht missbrauchen, den Sozialversicherungsanstalten die Stimmrechte bis Ende 2021 entziehen, diese stimmen stets gegen Sanierungspläne. Der Reformstau in der Unternehmenssanierung wäre rasch zu beseitigen, sonst ist ein Insolvenztourismus in Nachbarländer zu befürchten. Die Liquidität nach der Sanierung ist der eigentliche Engpass, und dazu wird der Staat gefordert sein, Haftungen gegenüber Banken für Kleinbetriebe-Kredite zu übernehmen.

 

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20. April 2024