Mietverträge: Höchstgericht hob lange Kündigungsfristen auf
Offen ist aber, welche Zeiträume in Mietverträgen angemessen sind.
Ein Wohnungsmieter will seinen Mietvertrag vorzeitig auflösen – zum Beispiel wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Oft scheitert die rasche Abwicklung aber an den darin vereinbarten Fristen für eine Kündigung. "Es kommt immer wieder vor, dass sich Wohnungsmieter wegen solch eines Themas an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer wenden", sagt Herbert Steiblmüllner, Wohnrechtsexperte der AK Oberösterreich.
Nun gibt es zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH), bei denen längere Fristen aufgehoben wurden. In einem Fall ging es um einen Mietvertrag mit dreijährigem Kündigungsverzicht, im anderen Fall um einen mit fünfjährigem Kündigungsverzicht. Bei beiden war auch eine einjährige Kündigungsfrist verankert. Der OGH kam zum Ergebnis, dass im Zuge eines unbefristeten Wohnungsmietvertrages die Vereinbarung solcher Kündigungsverzichte und -fristen als unangemessen lang und damit unwirksam anzusehen ist.
Finanzielle Doppelbelastung
Begründet wird das damit, dass einem Wohnungsmieter, der die Wohnung wegen einer Änderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht weiter benötigt, bei derartig langen Bindungsfristen eine finanzielle Doppelbelastung droht, weil der alte Mietvertrag noch aufrecht ist, während ein neues Mietverhältnis bereits begründet ist. Dies könne sehr rasch zu einer existenziellen Einschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit führen, heißt es.
"Leider nicht beantwortet hat der OGH in diesem Zusammenhang die Frage, welche Dauer von Kündigungsverzichten bzw. Kündigungsfristen als angemessen eingestuft werden kann", sagt Steiblmüllner. Aber klar ist aus seiner Sicht, dass kürzere Fristen als jene in den besagten Verfahren vereinbart werden müssen. (az)
Dann müssten aber im Gegenzug die Kündigungsvorschriften für den Vermieter auch erleichtert werden.