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Geld zurück bei Annulierung einer Reise?

Von Konstantin Haas   03.Juli 2020

Kommt es aufgrund der "Corona-Krise" zur Annullierungen des Flugs, ist die Rechtslage dank einer direkt anwendbaren EU-Verordnung denkbar einfach: Der Reisende hat Anspruch auf Rückerstattung des vollen Ticketpreises.

Voraussetzung für den Anspruch auf Rückerstattung ist, dass sich der Reisende bis zum Reisebeginn bzw. bis zum Tag der "offiziellen Stornierung" durch die Fluggesellschaft reisebereit zeigt. Um unnötige Stornokosten zu vermeiden ist daher davon abzuraten, der Fluggesellschaft vorschnell den "Rücktritt" vom gebuchten Flug zu erklären. Trotz dieser klaren Rechtslage weigern sich viele Fluggesellschaften, dem Reisenden den Ticketpreis zurückzuerstatten. Sie bieten dem Fluggast stattdessen nur Gutscheine an, die regelmäßig auch nur eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr haben sollen. Nicht selten wird dem Kunden dabei erklärt, dass der Gutschein "aus Kulanz" angeboten wird. Das klingt häufig so, als habe der Fluggast kein Recht die Flugkosten ersetzt zu bekommen, obwohl das Gegenteil der Fall ist.

Trotz der eindeutigen Rechtslage ist die gerichtliche Durchsetzung des Reisepreises mit zahlreichen Hürden verbunden. Ein Problem ist, dass die österreichischen Gerichte regelmäßig nur dann zuständig sind, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder wenn der Flug in Österreich endet. Viele Reisende vergleichen die Preise und buchen ihren Flug im Internet, was dazu führt, dass der Beförderungsvertrag häufig mit ausländischen Fluggesellschaften geschlossen wird. Den Reisepreis im Ausland einzuklagen, ist für viele Reisende aber keine Option.

Kann die ausländische Fluggesellschaft in Österreich geklagt werden, besteht das Problem, dass der im Urteil zugesprochene Geldbetrag am Sitz der Fluggesellschaft einzutreiben ist, wodurch wiederum ausländische Gericht und Behörden zum Einsatz kommen. Eine weitere Hürde besteht darin, dass das Kostenrisiko eines Zivilverfahrens den Flugpreis häufig bei weitem übersteigt. Abgeschreckt von einer Zivilklage werden die Reisenden zudem oft durch den enormen Zeitaufwand und die psychischen Belastungen, die ein solcher Zivilprozess mit sich bringen kann. Auch bei Pauschalreisen haben die Urlauber Anspruch auf vollen Ersatz der Reisekosten, wenn die Reise aufgrund des "Corona"-Virus nicht stattfinden kann.

Allerdings bieten auch die Reiseveranstalter derzeit häufig nur Gutscheine an. Für die Reisenden ist diese "Gutschein-Lösung" riskant: Sollte die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise Insolvenz anmelden, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sich der Wert des Gutscheins drastisch reduziert.

  • Konstantin Haas ist Rechtsanwalt in Leonding
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18. April 2024