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Defekte Verhütungsspirale - 150 Frauen meldeten sich für Sammelklage

Von nachrichten.at/apa   18.November 2020

Die Frauen würden den Defekt meist nicht bemerken, es besteht die Gefahr, dass der abgebrochene Teil in die Gebärmutter wandert oder die Spirale abgeht. Deshalb sind auch ungewollte Schwangerschaften nicht ausgeschlossen. Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat eine Sammelklage initiiert, 150 betroffene Österreicherinnen haben sich bereits angeschlossen.
Bei einer Reihe der Spiralen wurden Materialfehler entdeckt, die zu dem Bruch der Seitenarme führen können. Bereits im Frühjahr 2018 bekam der Hersteller die ersten Beschwerden. Die Folge war eine Rückrufaktion bestimmter Lots. Ende September 2020 hat dann auch das österreichische Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Fachärzten empfohlen, Verwenderinnen der betroffenen Produkte zu einer Kontrolluntersuchung einzuladen.

Der VSV hat daraufhin die Sammelklage gestartet. Die Konsumentenschützer haben sich fachlichen Rat eingeholt. Dort heißt es, im Fall des Bruches von Armen des Verhütungsproduktes im Zuge eines spontanen Abganges der Spirale bzw. bei der fachgerechten Entfernung der Spirale sollte man zwei bis drei Monatsblutungen abwarten, ob die abgebrochenen Teile abgehen. Ansonsten muss bei einer Gebärmutter-Spiegelung unter einer kurzen Vollnarkose abgeklärt werden, ob die Arme noch im Körper sind und diese gegebenenfalls dann entfernen. Wenn die gebrochene Spirale während einer Monatsblutung abgeht, kann es sein, dass die Frau das nicht bemerkt, und somit kann es zu ungewollten Schwangerschaften kommen.

Experten des VSV gehen davon aus, dass "im Lichte von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) Produkthaftungsklagen gegen den Hersteller mit Sitz in Spanien, aber auch im Heimatstaat der Betroffenen eingeklagt werden können". Demnach sei das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und das Produkt auch in Verkehr gebracht wurde. Es wäre also etwa österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden.

Das heißt, wenn Betroffene laut VSV durch den Abgang der Spirale oder durch die Gebärmutter-Spiegelung Schmerzen erlitten haben, dann kann man nach österreichischem Recht Ersatzbeträge pro Tag in der Höhe von 110 Euro (leichte Schmerzen), 220 Euro (mittelstarke Schmerzen) und 330 Euro (starke Schmerzen) erwarten. Dadurch entstandene Behandlungskosten bzw. Fahrtkosten wären somit ersetzbar. Auch die Kosten eines Schwangerschaftsabbruches bei einer - durch das Vertrauen auf die abgegangene Spirale - ungewollten Schwangerschaft sollten ersatzfähig sein. Bei einer Schwangerschaft ist die Rechtsprechung umstritten, das will sich der VSV noch genauer ansehen, etwa die Klärung wegen Kosten auf Unterhalt.

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