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„Es liest sich wie eine wasserdichte Anklage“

Von Gastkommentar von Wolfgang Aistleitner   11.Dezember 2010

Johann Rzeszut, ehemals Präsident des Obersten Gerichtshofes, war Mitglied der „Kampusch-Komission“. Sein Resümee findet sich in einem Schreiben vom September 2010. Es liest sich wie eine wasserdichte Anklage gegen leitende Funktionäre diverser Staatsanwaltschaften, vor allem wegen Amtsmissbrauchs.

Von „nicht nachvollziehbarer Pflichtverweigerung, beharrlich fortgesetzter Vernachlässigung entscheidender polizeilicher Ermittlungsergebnisse, langfristiger Verzögerung bzw. bis zuletzt gänzlicher Unterlassung nachhaltigst indizierter wesentlicher Ermittlungsschritte“ ist da die Rede. Die ermittelnde Polizei sei massiv behindert worden.

Die also Verdächtigten gehören allesamt einer Institution an, die seit geraumer Zeit intensiv am Projekt „Wie ruiniere ich den Ruf der Justiz“ arbeitet. Die Staatsanwaltschaften: Behörden wie andere Verwaltungsbehörden auch. Monokratisch, weisungsgebend und -empfangend, (partei-)politisch abhängig.

Seit Jänner 2008 agieren sie allerdings laut Gesetz auf Augenhöhe mit den unabhängigen Gerichten, sind „Organe der Gerichtsbarkeit“. Eine gesetzgeberische Perfidie, die den Machthabern der Jahre 1934 und 1938 einfallen hätte können.

Indessen lässt sich der große Unterschied zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht wegtricksen. Denn das von Rzeszut apostrophierte Verhalten von Staatsanwälten ist in dieser rechtsbeugenden Konsequenz nur in einem System von Abhängigkeit, Monokratie, von latent beflissenem Antizipieren des „vorgesetzten“ Willens und der Stellvertretung im Sinn einer Ergebenheit gegenüber dem Vertretenen möglich.

Richter hingegen sind in ein derartiges System nicht eingebunden. Sie sind in ihrer Unabhängigkeit auf sich selbst zurückgeworfen, unbequem und fordernd genug. Wem sollten sie ergeben sein, wen sollten sie vor einer Entscheidung über deren erwarteten Inhalt fragen, wenn sie keine Vorgesetzten haben? Gesetzliche Rahmenbedingungen und Erfahrungswerte streiten für eine gelebte Unabhängigkeit richterlicher Entscheidungen- bei aller Fehlerquote des Einzelnen.

Staatsanwälte können sich bisweilen unabhängig wähnen, dürfen es aber nicht sein. So funktionieren sie in einem Klima politischer Anbindungen und der Entscheidungsvorgaben „von oben“. Gut möglich, dass dies in heiklen Fällen das Treibhaus für Opportunismus, Willfährigkeit und Machtmissbrauch ist.

Ein Untersuchungsrichter (alten Stils) – so auch die Analyse von Rzeszut – hätte in der Causa Kampusch die Polizei nicht behindert. Im großen Unterschied zu der . . .

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25. April 2024