Handschlag: Verabschiedung oder doch ein Vertragsabschluss?

Von Carsten Hebestreit   12.Jänner 2019

Mein Mann und ich haben schon 50 Fahrzeuge – Autos und Oldtimer – verkauft, aber so etwas ist uns noch nicht untergekommen", sagt eine 72-jährige Pensionistin aus dem Oberen Mühlviertel. Die g’standene Frau hatte auf der Internet-Plattform willhaben.at einen Mercedes CLA um 20.500 Euro angeboten. Prompt meldete sich ein Mann aus Wien. "Er ist an einem Sonntag mit seinem Bruder angereist", erzählt die Frau. "Die beiden haben mit meinem Gatten noch eine Probefahrt unternommen." Doch beim Preis konnte sich die 72-Jährige mit dem Mann, der aus dem arabischen Raum stammt, nicht einigen. "Er hat außerdem noch einen Ankaufstest vom ARBÖ verlangt." Zwei Tage später stand der Mercedes CLA 180 beim Autofahrer-Club.

Inzwischen hatte sich aber auch ein Enkerl des Ehepaares gemeldet und sein Interesse bekundet. "Gekommen ist zusätzlich ein anderer Kaufinteressent. Er hat den Wagen ein paar Minuten angeschaut, wir haben kurz verhandelt – fertig." Der Handel war unkompliziert unter Dach und Fach.

Mit Klage gedroht

Noch am selben Tag meldete sich der Interessent aus Wien. "Er hat zweimal angerufen", erinnert sich die Mühlviertlerin. "Da habe ich ihm gesagt, dass ich den Wagen bereits verkauft habe." Daraufhin drohte der Wiener mit Klage.

Das entsprechende Schreiben einer Linzer Rechtsanwaltskanzlei flatterte Anfang Juli ins Haus der Pensionistin. Sie solle, so die Aufforderung, den Mercedes herausgeben, da "ein mündlich geschlossener Vertrag ein rechtsgültiger Vertrag" sei. Denn: "Alles wurde mit Handschlag besiegelt."

Handschlag zum Abschied

"Wir haben uns zum Abschied die Hand gegeben, mehr nicht", sagt die 72-Jährige. Der Handschlag habe keine andere Bedeutung gehabt, vor allem sei damit kein Vertrag besiegelt worden. Dies auch, weil "wir uns ja auch beim Preis nicht geeinigt hatten".

Sein Mandant, schrieb der Linzer Rechtsanwalt weiter, sei bereit, auf eine Klage zu verzichten, wenn die Mühlviertlerin 990 Euro bezahlen würde – 750 Euro für den Wiener plus 240 Euro für den Advokaten. Die 72-Jährige lehnte ab.

Anfang November verhandelte Richter Bruno Lindorfer die Angelegenheit (Aktenzahl 2 C 140/18x - 10) am Bezirksgericht Rohrbach. Dort schlug die Angeklagte das Vergleichsangebot des Richters aus, einmalig 100 Euro zu zahlen. "Das wäre ein Schuldeingeständnis gewesen. Das wäre mir richtig gegen den Strich gegangen", sagt die 72-Jährige. Daraufhin ließ der Rohrbacher Richter den Wiener mit seiner Klage abblitzen. Knackpunkt war, dass der Kläger und sein Zeuge (der Bruder) "mit ihrer Behauptung, es sei im Zuge des Besichtigungstermins ein mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen, nicht überzeugen" konnten.

"Mir ist’s vor der Verhandlung richtig schlecht gegangen", sagt die Pensionistin, die danach "echt erleichtert" gewesen ist. Und Lehren daraus zieht: "Künftig holen wir einen unabhängigen Zeugen dazu, wenn wir ein Fahrzeug verkaufen."

 

An- und Verkauf von Autos: Was zu beachten ist

Unter die Auto(ver)käufer mischen sich immer wieder Betrüger. ÖAMTC-Rechtsexperte Lukas Thallinger erklärt, worauf beim Autokauf zu achten ist.

Abgeklärt werden muss, ob der Anbieter selbst Verkäufer oder nur Vermittler ist. Wesentlich ist die Herkunft des Verkäufers, denn bei einem Kauf im Ausland kommt bei Vertragsstreitigkeiten zumeist das dortige Recht zur Anwendung. Dies ist wichtig für die Gewährleistung und die Garantie.

Beim Autokauf im Internet rät der ÖAMTC:

Achtung: Auch eine gültige §57a-Begutachtungsplakette („Pickerl“) ist keine Garantie, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs verkehrs- und betriebssicher ist. Nicht alle relevanten Komponenten werden zudem überprüft.

Treffen viele der unten stehenden Punkte zu, so ist Vorsicht geboten oder gar vom Kauf abzuraten:

Achten Sie besonders auf folgende Punkte beim Gebrauchtwagen selbst:

Der Gebrauchtwagenkauf „von privat“ ist in der Regel billiger, aber auch risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und die Herstellergarantien abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht. Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen.
Manchmal wurde keine NoVA bezahlt (Diplomaten- oder Importfahrzeuge). Die Abgabe muss nach dem Kauf entrichtet werden.