Immobiliengeschäfte im Fokus: Was die Steuerreform bringt
LINZ. Höhere Abgaben, längere Abschreibungszeiträume und ein ganz neues System.
Der Nationalrat hat diese Woche die Steuerreform beschlossen. Zur Finanzierung der Lohnsteuer-Entlastung will die Bundesregierung bei Immobiliengeschäften höhere Steuereinnahmen lukrieren. Folgende Neuerungen bringt die Reform ab 1. Jänner 2016:
Immobilien-Ertragsteuer: Im April 2012 wurde die Immobilien-Ertragsteuer (Immo-ESt) eingeführt. Sie ist eine Steuer auf entgeltliche Transaktionen, die vom Verkäufer bezahlt werden muss. Dass dieser sie im Verkaufspreis unterbringen will, ist klar. Die Immo-ESt wird mit Anfang 2016 von 25 auf 30 Prozent des Verkaufsgewinns erhöht. Das betrifft Liegenschaften, die nach März 2002 erworben wurden. Bei älteren Objekten wird derzeit der Verkaufserlös mit 3,5 oder 15 Prozent besteuert. Der höhere Wert gilt, wenn umgewidmet wurde. Diese Steuersätze steigen auf 4,2 und 18 Prozent. Wer seinen Hauptwohnsitz verkauft, bleibt steuerbefreit.
Inflationsabschlag: Bei der Immo-ESt kann man derzeit einen Inflationsabschlag geltend machen. Verkäufer von Immobilien, die ihnen länger als zehn Jahre gehörten, dürfen die Bemessungsgrundlage um zwei Prozent pro Jahr Inflationsabschlag mindern. Das fällt weg.
Abschreibungen: Auf Immobilienbesitzer und jene, die es werden möchten, kommen bei den Abschreibungen Änderungen zu. Derzeit können Kosten für Sanierung und Erneuerung eines Gebäudes über zehn Jahre steuerlich geltend gemacht werden. Mit der neuen Regelung muss die Abschreibung auf 15 Jahre aufgeteilt werden. Vermieter, die ein bebautes Grundstück gekauft haben, müssen den Grundanteil ab 2016 mit 40 Prozent veranschlagen. Derzeit sind es 20 Prozent. Das heißt, das Gebäude macht dann nur noch 60 Prozent des Gesamtwerts aus. Das Ausmaß der Abschreibungen wird also geringer. Es gibt dazu im Gesetz aber noch etwas schwammige Formulierungen, in der Praxis könnte man mit Gutachten eventuell andere Werte herbeiführen.
Grunderwerbsteuer: Das System der Grunderwerbsteuer (GrESt) bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Übergabe, Erbe) wird geändert. Derzeit unterscheidet das Gesetz bei Bemessungsgrundlage und Steuersätzen zwischen Familie und Nicht-Familie. Ab 2016 kommt es darauf nicht mehr an. Statt den veralteten und teils sehr niedrigen Einheitswerten gelten dann von Notaren und Anwälten zu ermittelnde Grundstückswerte als Bemessungsgrundlagen. Diese werden etwas unter den Verkehrswerten liegen. Nur die Landwirte dürfen bei den Einheitswerten bleiben, wobei diese zuletzt neu festgestellt und großteils angehoben wurden.
Staffeltarif: Bis zu einem Grundstückswert von 250.000 Euro werden künftig 0,5 Prozent GrESt fällig, bis 400.000 Euro zwei Prozent und darüber 3,5 Prozent. Bei Betriebsübergaben, die der Weiterführung einer Firma dienen, gibt es 900.000 Euro Freibetrag und eine Deckelung des Satzes von 0,5 Prozent. Mehrere Erwerbsvorgänge binnen fünf Jahren, die die selben Personen oder eine wirtschaftliche Einheit betreffen, müssen zusammengerechnet werden.
Gegenleistungen: Wenn bei einer Schenkung Schulden übernommen bzw. Wohn- oder Fruchtgenussrechte gewährt werden, bekommt die Transaktion (teil-)entgeltlichen Charakter. Dann sind 3,5 Prozent GrESt fällig. Familien sind ausgenommen, sie kommen immer in den Genuss des Staffeltarifs. (az)
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