Prozess gegen Wilderer endete mit Diversion
INNSBRUCK. Der Prozess gegen zwei 41-Jährige, die wegen dem Vergehen des schweren Eingriffs in fremdes Jagdrecht und einem Verstoß gegen das Waffengesetz angeklagt waren, hat am Donnerstag am Landesgericht Innsbruck vorerst mit einer Diversion geendet.
Die Wilderer müssen jeweils 60 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Die beiden hatten sich in allen Anklagepunkten schuldig bekannt.
Einen "groben Fehler" und "Schnapsidee" nannten die beiden Angeklagten unisono die Tat vom 5. Oktober 2018. Mit Waffen, Schalldämpfern und Funkgeräten ausgerüstet hatten die Männer, beide Jäger, an diesem Tag zwei Gämsen im Einjagdgebiet der Stadt Innsbruck erlegt. Ob die dabei eingesetzten Waffen illegal waren, konnte im Laufe der Verhandlung nicht letztgültig geklärt werden.
Sehr wohl aber kristallisierte sich die Vorgeschichte der Wilderei auf dem Jagdgebiet der Stadt Innsbruck heraus. Die beiden Jäger hatten drei Jahre lang, von 2015 bis 2017, ein "Abschusspaket" in dem Revier, in welchem sie dann schließlich auch zu Wilderern wurden. Mit der Stadt haben es immer wieder "Uneinigkeiten" gegeben, meinte einer der Angeklagten, während der andere betonte, dass es im Zeitraum des Abschusspaketes etwa "nicht erklärbare Abschüsse" gegeben habe. Man habe daher etwa angeboten, den Jagdschutz zu übernehmen, was von der Stadt aber abgelehnt wurde, so einer der Beschuldigten.
Als einen möglichen "Racheakt" wollte die Aktion aber keiner der beiden Männer sehen. Vielmehr sei es eine "Kurzschlussreaktion" gewesen, als man gemeinsam beschloss, "sich die Gämsen zu holen". Schließlich habe man auch, wie beide betonten, in der Vertragslaufzeit "sieben Gämsen zu wenig geschossen" und somit "keinen Schaden verursacht".
"Sehr dankbar" nahm schließlich der Verteidiger nach kurzer Beratung mit seinen Mandanten den Vorschlag der Richterin auf Diversion an. Als Argument dafür führte diese an, dass es keine "generalpräventiven Überlegungen" in diesem Verfahren gebe. Die Staatsanwältin sprach sich gegen dieses Vorgehen aus. Die Entscheidung über die Möglichkeit einer Diversion obliegt allerdings dem Oberlandesgericht.