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Welser Mutter verlor nach plötzlichem Kindstod auch Anspruch auf Karenz

Von Erik Famler, 09. Dezember 2013, 00:04 Uhr
Welser Mutter verlor nach plötzlichem Kindstod auch Anspruch auf Karenz
Das Baby der Frau konnte nicht mehr gerettet werden. Zu ihrer Trauer gesellte sich die finanzielle Ungewissheit. Bild: Weihbold

WELS. Aufgrund einer Gesetzeslücke stand trauernde Arbeiterin ohne finanzielle Absicherung da.

Kaum zu glauben, welches menschliche Leid, gepaart mit Ungerechtigkeit, einer Welser Arbeiterin widerfuhr. Die 39-Jährige hatte am 21. Juli dieses Jahres ihr viertes Kind zur Welt gebracht. Die aus der Türkei stammende Frau vereinbarte anschließend mit ihrem Arbeitgeber (Firma Resch & Frisch) eine zweijährige Karenzzeit bis zum zweiten Geburtstag ihres jüngsten Sprösslings.

Am 11. November schlug aber das Schicksal zu. Das Baby der Frau lag frühmorgens tot in seinem Gitterbett. Als Todesursache wurde plötzlicher Kindstod ermittelt. Die verzweifelte Frau und ihr Ehemann mussten sich zunächst um das Begräbnis kümmern, das in der Türkei stattfand. Nach ihrer Rückkehr rief die Arbeiterin bei ihrem Dienstgeber an. "Wir mussten die Wirtschaftskammer um Rat fragen, da wir so eine Situation noch nie hatten. Die Antwort hat mich erschreckt. Die Mitarbeiterin hätte schon am Tag nach dem Tod ihres Kindes mit der Arbeit beginnen müssen, da kein Grund mehr für eine Karenz vorliegt", sagt deren Chefin Roswitha Resch. Die Unternehmerin konnte kaum glauben, dass bei solchen Härtefällen keine gesetzliche Absicherung vorgesehen ist.

Da der Anspruch auf Karenzgeld mit dem Tod des Kindes erlischt, wurde mit der Dienstnehmerin eine einvernehmliche Lösung getroffen. "Damit bezieht die Betroffene Arbeitslosengeld und kann auch jederzeit zurück zu uns", sagt Resch.

Die genaue Rechtslage erläutert Erhard Prugger, Abteilungsleiter für Rechts- und Gewerbepolitik bei der Wirtschaftskammer: "Grundsätzlich endet die Karenz mit dem Tod des Kindes. Der Arbeitgeber hat in weiterer Folge ein Wahlrecht und kann seine Mitarbeiterin auffordern, schon am nächsten Tag in die Firma zu kommen. Die zweite Möglichkeit ist, sie für eine gewisse Zeit vom Dienst zu befreien. Das Kinderbetreuungsgeld verliert die Frau aber in beiden Fällen."

Die um ihr Babytrauernde Welserin fiel mehrere Wochen lang durch sämtliche soziale Auffangnetze: "Bei einem derartigen Härtefall müsste es eine Nachlauffrist geben", ortet Prugger eine fatale Lücke im Mutterschutzgesetz.

AK: Kein Entlassungsgrund

Das zwei Wochen lange Fernbleiben von der Arbeit hätte sogar als Entlassungsgrund gegolten. In diesem Punkt hat aber die Arbeiterkammer eine andere Rechtsauffassung: "Einen Grund, sich von der Mitarbeiterin zu trennen, kann man daraus nicht ableiten. Arbeitsrechtlich wäre die Firma chancenlos", sagt AK-Direktorstellvertreter Franz Molterer.

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