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Die schreckliche Konsequenz einer wahnsinnigen Raserei

Zwei Tote, ein Verletzter, trauernde Hinterbliebene, eine zurecht nach den Hintergründen fragende Öffentlichkeit – das ist vorerst die schreckliche Konsequenz des Unfalls im Tunnel bei Ebensee.

Die Betonung liegt auf „vorerst“, denn für die Gerichte fängt der Fall erst an. In Paragraph 81 des Strafgesetzbuches („Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen …“) wird unter Ziffer 2. (… nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat …“) ein Konnex von Fahrlässigkeit zu Berauschung hergestellt.

Fast täglich werden die OÖNachrichten mit Gerüchten konfrontiert, wonach Michael U. am Nachmittag vor dem Unfall in einem Traunkirchner Lokal Alkohol konsumiert und eine Wette abgeschlossen haben soll. Dazu Gerichtssprecher Anton Sturm: „Es sind diesbezüglich keine Zeugen beantragt worden. Es ist die Frage, ob das jemand entsprechend bestätigen würde oder könnte. Es ist im Strafantrag nur die Ladung des Sachverständigen beantragt und die Vorführung der Videoaufnahmen der ASFINAG.“

Fakt ist: Die Kameras im Tunnel haben eine wahnsinnige Raserei gefilmt, an deren Ende nicht eine gewonnene oder verlorene Wette von Relevanz ist, sondern besagte Konsequenz: zwei ausgelöschte Menschenleben. Sollte der Unfalllenker für schuldig der fahrlässigen Tötung befunden werden – egal, ob Ziffer 1 oder 2 schlagend wird –, erwartet ihn eine juristische Konsequenz, die laut StGB lautet: „… ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

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Artikel 08. September 2010 - 00:04 Uhr