
Vor einem Monat hatte der Tunnelunfall, bei dem ein PS-starker Ford-Rennwagen mit – wie aus den Videoaufzeichnungen hervorgeht – extrem hoher Geschwindigkeit gegen einen Kleinlieferwagen geprallt war, zwei Menschenleben gefordert: Die beiden Ebenseer Günther Lemmerer (67) als Lenker des Lieferwagens und der Berufspilot Oliver Hörzing (43) starben. Der einzige Überlebende, der Gmundner Michael U. (50), in dessen Ford Hörzing als Beifahrer saß, wird sich vor Gericht verantworten müssen. Dem in Salzburg tätigen Porsche-Manager wird fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Umständen (Strafgesetzbuch, Paragraph 81 Ziffer 1) vorgeworfen. Bei einem Schuldspruch droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
„Es ist ein Strafantrag eingebracht worden beim Einzelrichter des Landesgerichtes Wels“, bestätigte gestern Anton Sturm, Sprecher des Welser Landesgerichtes den Oberösterreichischen Nachrichten. Laut Inhalt dieses Strafantrages habe ein Sachverständiger nach Ansicht der ASFINAG-Tunnelüberwachungsvideos in seinem Gutachten festgestellt, dass der Richtung Ebensee fahrende U. bereits im Sonnsteintunnel auf 160 km/h beschleunigt haben soll, dabei brach das Heck aus, der Wagen kam ins Schleudern und geriet über die Sperrlinie teilweise auf die linke Fahrbahnhälfte.
„Da ist aber noch nichts passiert“, sagt Sturm, „das ist sozusagen zur Illustration seines Fahrverhaltens.“ Anschließend soll U. im Bartelkreuztunnel auf 150 km/h beschleunigt haben, wobei das Heck durch die überaus starke Beschleunigung nach rechts ausbrach und das Hinterrad auf der Randsteinkante touchierte, was zu einer Gegendrehung führte. In der Folge geriet das rechte Vorderrad nahe der Bordsteinkante, worauf U. nach diesem „Anstoß“ den Pkw nach links verriss. Das Manöver führte laut Gutachten zu einer unkontrollierten Schleuderung entgegen dem Uhrzeigersinn, das Fahrzeug wurde nach links auf die Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs geschleudert.
Alkohol wird im Strafantrag vorerst nicht erwähnt, das könnte sich theoretisch ändern, sobald das noch nicht schriftlich vorliegende Gutachten aus dem Labor bei Gericht einlangt und eine Alkoholisierung des Lenkers nachweist. In diesem Falle würde der Strafantrag modifiziert.
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