Die Fallstricke im Dienstvertrag
BEZIRK FREISTADT. AK Freistadt kritisiert kurze Verfallsfristen.
Rund 1500 persönliche Beratungsgespräche finden in der Geschäftsstelle der Arbeiterkammer (AK) in Freistadt jährlich statt. Bei zwei von 40 Gesprächen pro Woche geht es um Unterentlohnung. Aus etwa 120 dieser Gespräche werden Rechtsfälle, bei denen die AK die Vertretung ihrer Mitglieder übernimmt. Oft können offene Beträge aber gar nicht mehr eingefordert oder eingeklagt werden: "Nicht nur, dass verschiedene Kollektivverträge unterschiedliche Verfallsfristen aufweisen. Diese Fristen sind noch dazu sehr kurz", erklärt Klaus Riegler, Leiter der AK-Bezirksstelle Freistadt.
Am Beispiel einer Arbeitnehmerin aus dem Bezirk veranschaulicht AK-Rechtsberaterin Claudia Frank-Luger die Problematik: Die Frau war mehr als zehn Jahre als einzige Beschäftigte in einer Firma tätig. Als sie nach Auflösung des Dienstverhältnisses die Lohnabrechnungen von der AK kontrollieren ließ, stellte sich heraus, dass ihr entgegen den Bestimmungen im Kollektivvertrag die Vordienstzeiten nicht angerechnet wurden. Durch die falsche Einstufung verlor die Frau in drei Jahren rund 18.000 Euro, die jedoch nicht mehr eingefordert werden konnten, da im Dienstvertrag eine sehr kurze Verfallsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen festgeschrieben war. "Wir haben intensiv mit der Firma verhandelt. Die Frau bekam letztlich 7000 Euro nachbezahlt. Damit hatte sie noch Glück, denn rein rechtlich hätte die Firma gar nicht mehr zahlen müssen", sagt Frank-Luger.
Daher fordert die AK die Abschaffung der individuellen oder im Kollektivvertrag festgeschriebenen Verfallsfristen. So käme die im ABGB festgesetzte dreijährige Verfallsfrist zum Tragen, die dem Arbeitnehmer mehr Spielraum für Überprüfungen einräume. Generell gelte, so Riegler und Frank-Luger unisono, "den Dienstvertrag vor dem Unterschreiben genau durchzulesen oder von uns prüfen lassen. Mit den jetzigen Verfallsfristen lässt sich im Nachhinein nicht mehr viel ausbessern."
Für den AG ist das erst recht ein Fallstrick.
Dieser Artikel führt dazu, dass ein Unternehmer, wenn er nicht völlig bescheuert ist, keine Mitarbeiter einstellt, die bereits so eine Vorbelastung haben.
Oder er ist clever genug, den Betrag vertraglich vom Gehalt abzuziehen und anzusparen.