Kinder ohne Radausweis müssen Scooter schieben
LINZ. Linzer Eltern entdeckten wenig bekannten Paragraphen in der Straßenverkehrsordnung.
Kathrin (6) und ihr Bruder Marcus (9) legen den Schulweg gerne mit dem Micro-Scooter zurück. Doch mit dem lustig-lässigen Rollern über die Gehwege zur Volksschule Keferfeld ist jetzt Schluss, denn laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die beiden Linzer dazu zu jung. Frühestens ab zehn Jahren, wenn das Kind die Fahrradprüfung bestanden hat und den "Radlführerschein" vorweisen kann, darf es auf einem Trottoir scootern. Ab zwölf geht das auch ohne Radfahrausweis. Ansonsten müssen die jungen Verkehrsteilnehmer von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden.
Eltern wünschen sich neue StVO
Auf die Altersbestimmungen in der StVO wurden Marcus und Kathrin bei einem Verkehrssicherheitstraining aufmerksam gemacht. Unter welchen Voraussetzungen die Kinder mit den trendigen Mini-Tretrollern fahren dürfen und wo nur mit Aufsicht, war auch vielen Eltern unbekannt.
Birgit Haberler, Mutter der beiden Schüler, und Bernadette sowie Norbert Achleitner*, Großeltern von Kathrin und Marcus, forschten nach und fanden Antworten im Paragraphen 88 der StVO. "Diese Antworten sind nicht gerade zufriedenstellend", sagt Norbert Achleitner. Er hält eine Reparatur des Gesetzes für sinnvoll, damit seine Enkelwieder ganz legal zur Schule rollern können. "Die Kinder finden das Rollern lustig, weil es schneller ist als Gehen", sagt Bernadette Achleitner. Kathrin und Marcus sind seither wieder zu Fuß unterwegs zur Schule – auch, damit es im Fall des Falles kein Problem mit der Versicherung gibt.
"Der Roller lässt sich ideal mit anderen Verkehrsmitteln kombinieren", sagt Markus Gansterer vom Verkehrsclub Österreich (VCÖ). "Das Scootern ist sowohl für die Gesundheit als auch für die Entwicklung eigenständiger Mobilität der Kinder gut. Aufgabe der Politik ist es, rasch eine praktikable gesetzliche Regelung zu schaffen und das Scootern auf dem Gehsteig ohne Alterslimit zu erlauben."
So alltäglich das Scootern für viele sein mag, bei der Polizei ist das Strafen dieser StVO-Verstöße nicht an der Tagesordnung. "Ein Hinweis auf das Fehlverhalten, das kommt schon vor. Viele Eltern wissen nicht Bescheid, sind aber dann einsichtig", sagt Heinz Oberauer vom Stadtpolizeikommando Linz.
* Die Autorin ist mit den Großeltern weder verwandt noch verschwägert
Vorschriften
72 Euro Geldstrafe können jenen drohen, die eine Verwaltungsübertretung gegen den Paragraphen 88 der StVO begehen oder sie zulassen.
Altersgrenze: Kinder unter zwölf Jahren dürfen sich mit Fahrrad, Roller, Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur in Begleitung (mind. 16 Jahre alt) fortbewegen. Ausgenommen sind Kinder mit Radfahrausweis.
§ 88 StVO: Scooter gelten als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“, auch wenn sie von Erwachsenen genutzt werden.
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