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Urteil: Biker ohne Schutzkleidung haben Mitschuld an Verletzungen

Von Dieter Seitl, 09. November 2015, 00:04 Uhr
Urteil: Biker ohne Schutzkleidung haben Mitschuld an Verletzungen
Unverschuldet bei Unfall, aber Teilschuld an Verletzungen Bild: Symbolfoto: Weihbold

RIED/VÖCKLABRUCK. Rieder Rechtsanwalt brachte richtungsweisenden Fall vor das Höchstgericht.

Einem richtungsweisenden Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Folge empfiehlt es sich Motorradfahrern, zusätzlich zum Helm in jedem Fall Schutzkleidung zu tragen, auch wenn das nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Laut Urteil trägt der Biker eine Mitschuld an der Schwere jener Verletzungen, die er mit Schutzkleidung nicht erlitten hätte. Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer im Sommer 2013 auf der Gamperner Landesstraße im Bezirk Vöcklabruck beim Überholen einen Motorradfahrer seitlich gerammt, der seinerseits am Überholen war. Die Verschuldensfrage ist unstrittig, der Motorradfahrer kam unschuldig zum Handkuss. Allerdings ging es in der Folge um die Höhe des Schmerzensgelds.

Der Motorradfahrer war zwar mit Sturzhelm unterwegs – ein Teil der Forderung sei aber unberechtigt, zumal der Biker keine Schutzkleidung trug, so die Argumentation des Rieder Rechtsanwalts Armin Grünbart, der den Autofahrer vertrat und vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekam.

Es gebe mittlerweile ein "allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise", wonach Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung Schutzkleidung tragen. Dies gelte auch für kürzere Distanzen, wenn in Kauf genommen werde, auch mit höheren Geschwindigkeiten zu fahren, so der OGH. Ein Präzedenzfall, bei dem sogar ein neuer Begriff kreiert wurde: "Motorradschutzbekleidungsmitverschulden".

Im konkreten Fall wollte der Biker nur fünf Kilometer zurücklegen. Er hatte einen Helm auf, trug aber nur ein T-Shirt, eine kurze Hose und Arbeitsschuhe. Als er gerammt wurde, sei er mit 90 bis 100 km/h unterwegs gewesen. Die erlittenen Brüche hätten sich auch mit Schutzkleidung nicht verhindern lassen, sehr wohl aber tiefe Abschürfungen und eine Schleimbeutelverletzung, so der zuständige Gutachter. Für das Ausmaß letzterer Blessuren trägt der Biker laut OGH ein Viertel Teilschuld.

Das Erstgericht hatte das anders gesehen. Es gebe bei den Bikern kein allgemeines Bewusstsein, auf kurzen Strecken Schutzkleidung zu tragen. Das Zweitgericht hielt sich an das Urteil, ließ aber eine Revision zu, weil es dazu noch kein OGH-Urteil gebe. Und der OGH gab der ausführlichen Argumentation Grünbarts Recht, dass Schutzkleidung sehr wohl im allgemeinen Bewusstsein der Motorradfahrer verankert und soziale Norm sei. Das beginne schon bei der Fahrschule.

Auch Ski- und Radfahren?

Spannend wird, welche Auswirkungen dieses OGH-Urteil auf andere Lebensbereiche haben könnte, zum Beispiel auf das Skifahren: Für Kinder besteht Helmpflicht. "Daraus lässt sich meiner Meinung nach eine allgemeine Norm ableiten, sinnvoller Weise einen Helm zu tragen. Wenn du ohne Helm fährst, musst du im Verletzungsfall auch einen Teil der Verantwortung selbst tragen", so Grünbart. Spannend werden könnte die Frage auch bei Fahrradunfällen werden, ob das Tragen eines Helms im "allgemeinen Bewusstsein" verankert ist.

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1  Kommentar
1  Kommentar
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( Kommentare)
am 09.11.2015 18:37

...auch für andere Bereiche?

Nur her damit, Freizeitunfälle dürfen durchaus auch im Hirn wehtun.
Am Konto sowieso ...
Bzw. Selbstbehalt auch bei Versicherungsteilnehmern

lädt ...
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