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Gericht gibt Unternehmer in kuriosem Streit um Schlammfang-Rohr recht

Von Dieter Seitl, 08. September 2017, 02:15 Uhr
Gericht gibt Unternehmer in kuriosem Streit um Schlammfang-Rohr recht
Schlammfang-Verrohrrung beschäftigte Gericht Bild: privat

NEUHOFEN. Beträchtlicher Verfahrens-Aufwand um Aufschüttung eines Wiesengrundstücks.

Der monatelange Streit um einen 25 Quadratmeter großen Schlammfang samt Verrohrung unter einer Straße hindurch zwischen zwei Land-Flächen in der Gemeinde Neuhofen wurde zum Fall für das Gericht, das nun zu Gunsten der belangten Partei entschieden hat: Die bekannte Reinigungsunternehmer-Familie Schmidt besitzt in der Nähe seines Bartlguts eine Wiese – bei der es in der Vergangenheit bei schweren Regenfällen öfters zu Schlammeinspülungen von der gegenüberliegenden Seite kam – verbunden mit nicht unaufwändigen Reinigungsarbeiten.

Bescheid ist aufzuheben

Um dem Problem Herr zu werden, ließ Schmidt sein Grundstück etwas aufschütten. Dabei wurde allerdings offenbar eine kleinere Verrohrung, die von einem gegenüberliegenden Schlammfang, einer Lake, herführt, verschüttet. Daraufhin wurde seitens der Behörden geprüft. Mit dem Ergebnis, dass Schmidt aufgefordert wurde, die Anschüttung wieder zu entfernen. Im Rahmen eines aufwändigen Verfahrens samt Gutachten hat nun das Landesverwaltungsgericht zu Gunsten der Familie Schmidt entschieden.

Aus der Aktenlage habe sich ergeben, dass der Bescheid der Behörde aufzuheben ist, so das Gericht. Seitens der betroffenen Grundstückseigentümer liege nämlich kein Antrag vor, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und die Aufschüttung zu beseitigen. Dies wäre aber sinngemäß die Voraussetzung. Und die Gemeinde als Eigentümerin des Güterwegs sei keine "Betroffene" im Sinne des entsprechenden Rechts-Paragrafen.

Zudem habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, dass sich der wasserpolizeiliche Auftrag nicht auf den Güterweg beziehe, so das Gericht: Da kein Antrag eines betroffenen Grundstückseigentümers vorliege "und auch das öffentliche Interesse kein behördliches Einschreiten erfordert, fehlt der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags die rechtliche Grundlage". Das Urteil ist rechtskräftig, die Frist für das Beatntragen einer Revision ist bereits abgelaufen.

Mit weiteren Aspekten der kuriosen Auseinandersetzung hat sich das Gericht in der Folge nicht mehr befasst, zumal ein Eingehen darauf nicht mehr nötig gewesen sei: Der Schlammfang und das Rohr seien nicht behördlich genehmigt, so die Rieder Rechtsanwältin Sabine Wintersberger von der Kanzlei Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH, die Unternehmer Schmidt vertritt.

Die Behörde sagt dazu, dass es damals in den 60er- und 70er-Jahren üblich gewesen sei, "sich hinsichtlich der bescheidmäßigen Bewilligungen auf eine Rechtsmaterie zu beschränken und nicht mehrere Behördenverfahren durchzuführen. Würde man die heute übliche Verwaltungspraxis auf die Zeit der 1960er- und 1970er-Jahre umlegen, würde sich im Nachhinein herausstellen, dass ein großer Teil der bestehenden Güterwege beziehungsweise Wirtschaftswege nicht sämtliche allenfalls erforderlichen Bewilligungen aufweisen würde", wie es wörtlich im nun aufgehobenen Bescheid der Behörde heißt.

Für das Rohr wäre aber auch in der von der Behörde genannten Zeit sehr wohl eine Bewilligung nötig gewesen, sagt Rechtsanwältin Wintersberger. Unterschiedliche Auffassungen, mit denen sich das Gericht am Ende allerdings nicht mehr zu befassen hatte.

Die Kosten für den in Relation zum Ausmaß des Streitgegenstands beachtlichen Verfahrensaufwand trägt nun die Republik.

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