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Gemeinde setzte bei Gericht öffentliches Begehen von Privatgrundstück durch

Von Dieter Seitl, 03. März 2017, 01:26 Uhr

ENZENKIRCHEN. Im Disput um ersessenes Recht zog die Gemeinde Enzenkirchen erfolgreich vor Gericht.

Im Streit um einen "alten" Gehweg hat sich die Gemeinde Enzenkirchen gegen vier Grundstückseigentümer durchgesetzt, die die öffentliche Nutzung des Wegs untersagen wollten und den Weg zwischenzeitlich auch abgesperrt hatten.

Es handelt sich um Teile von Grundstücken, die seit vielen Jahren von Ortschaftsbewohnern genutzt werden, um abseits der Straße einen kürzeren und sichereren Weg ins Ortszentrum zu nehmen – zum Beispiel zur Schule. Die Grundstückseigentümer beriefen sich darauf, dass sich im Grundbuch kein derartiges Gehrecht finde und ein solches auch nicht "ersessen" worden sei.

Die Gemeinde Enzenkirchen, die durch den Andorfer Rechtsanwalt Harald Korp vertreten wurde, setzte sich allerdings vor Gericht durch. Zumindest seit Mitte des vergangenen Jahrhunderts haben Bürger den Weg benutzt, um zum Ortszentrum zu gelangen, so die Argumentation im Zusammenhang mit der 30-Jahre-Frist zum ersessenen Recht.

Die Nutzung als Weg sei für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke erkennbar gewesen – sie hätten sich gefügt. Auch für jene Eigentümer, die die Grundstücke vor mehreren Jahren übernommen haben, hätten von der langjährigen Nutzung gewusst, so die Argumentation. Dass der Weg schließlich durch die Eigentümer abgesperrt wurde, ging der Gemeinde zu weit.

Zuletzt wurde der Weg nach mehreren Auseinandersetzungen zum Fall für das Gericht. Zeugen sagten, dass der Weg im Lauf der Jahre zwar unterschiedlich frequentiert war, aber an sich ständig genutzt wurde. Laut Gericht sei zwar verständlich, dass die Grundstücksbesitzer keine Freude daran haben, dass Wegbenutzer Einsicht in ihren Privatbereich haben. Dennoch handle es sich bei der Benutzung um ersessenes Recht.

Die Nutzung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Weg zum Zentrum das Begehen einer Straße erspare, an der sich kein Gehsteig befinde, verbunden mit weniger Gefahren vor allem für Kinder auf ihrem Schulweg. Auch ein Spazierweg abseits der Verkehrswege sei für die Gemeindebürger von Vorteil, argumentierte das Bezirksgericht Schärding.

Die beklagten Grundstücksbesitzer müssen laut Gericht in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fußwegs einwilligen, dies also eintragen lassen. Der Weg darf nicht mehr abgesperrt werden. Die Beklagten haben zwar berufen, aber auch das Landesgericht Ried gab der von Anwalt Korp vertretenen Gemeinde Recht. Gerade was die Verkehrssicherheit für Fußgänger, insbesondere für Schulkinder betrifft, sei die Notwendigkeit der Benützung des strittigen Weges als gegeben anzunehmen, so das Gericht.

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34  Kommentare
34  Kommentare
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lesemaus (1.698 Kommentare)
am 03.03.2017 17:20

Bei uns hat auch einer gemeint er will nicht über den Zaun beobachtet werden und hat einfach mitten am Weg eine Tuje gepflanzt wo nur mehr Kinder den Weg benutzen auch seine.Die Gemeinde hat dann erinnert dass es Wegrechte gibt die man nicht einfach abschaffen kann wen man noch soviel Geld hat

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driss (930 Kommentare)
am 03.03.2017 13:30

Schutz des Eigentum und Egoismus hat leider Vorrang bei den Postern hier.
Immer dasselbe, Wege die jahrzehntelang begangen werden, dann übernimmt ein neuer das Grundstück und baut eine Absperrung.

Gratuliere der Gemeinde, dass sie den Mut aufgebracht haben zu klagen! Verdienste um die Allgemeinheit werden heutzutage kaum honoriert der Schutz des Eigentums hingegen soll mehr wert sein?
Wobei dem Besitzer nichts genommen wird, sondern nur der Weg wie eh und je genutzt wird.

So sieht es auch das Gesetz vor. Um jedes Stück schönen Fußweges muss man froh sein in unserer Welt der Zäune.

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weinberg93 (16.311 Kommentare)
am 03.03.2017 13:54

Wenn Zigarettenstummel und -packungen, Hundekot und Red Bull Dosen auf dem Privatweg immer mehr werden habe ich Verständnis dafür und würde auch so handeln.

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driss (930 Kommentare)
am 03.03.2017 20:35

wolkenstein und weinberg, beides scheint ja hier nicht der Fall zu sein, es geht um einen von Anrainern benützten Weg, als Schulweg und Spazierweg - man wirft in der Regel nicht seinem Nachbarn den Müll in den Garten, das tun eher Fremde.

Überhaupt ist das wilde Wegwerfen ein Mangel an Gemeinschaftssinn, diese Unsitte gehört längst bekämpft!

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vonWolkenstein (5.562 Kommentare)
am 03.03.2017 20:21

Ich gehe öfters im Jahr mit einer Wandergruppe mit und bin mitunter entsetzt, wie sich manche Wanderer aufführen, wenn der Weg durch Obstgärten verläuft. Da wird nicht nur Fallobst mitgenommen – und auch das gehört nicht automatisch den Wanderer – sondern auch Obst von den Bäumen heruntergerissen. Da dieses Obst meist unreif ist, wird es postwendend weggeworfen um eine neue Frucht zu pflücken. Als ich einmal Wanderer angesprochen habe, die einen kleineren Kirschbaum leer gefressen haben, fiel die Reaktion alles andere als höflich aus. Vollständigkeitshalber möchte ich hinzufügen, dass die „Wanderkollegen- und kolleginnen“ keine Städter sind. Es ist daher für mich nachvollziehbar, wenn Grundbesitzer versuchen, Wanderwege weg zu bringen.

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Harbachoed-Kater (4.909 Kommentare)
am 04.03.2017 07:30

geht beides nicht.wofür schicken wir dich mit den Gruppen mit? wofür gehst du eigentlich mit?

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weinberg93 (16.311 Kommentare)
am 03.03.2017 13:10

@menschlich

"Absperren und rigoros verjagen."
Ist nicht ubedingt notwendig, aber man darf halt die 30-Jahresfrist nicht übersehen.

Eine Zeitlang kann's ja gut gehen, nach Übernahme der nächsten Generation oder Verkauf will man das nicht mehr.
Oder das Benutzerverhalten hat sich geändert: Früher war alles restlos sauber, jetzt liegen die Red Bull Dosen umher. Kommt oft vor!

Abhilfe: Von Beginn an eine Tafel aufstellen mit "Privatgrund Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" oder so ähnliche, die Juristen finden sicher eine hieb- und stichfeste Formulierung.
Dann kann man auch nach z. B. 33 Jahren noch absperren oder eine Durchgangsverbotstafel aufstellen.

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alleswisser (18.463 Kommentare)
am 03.03.2017 13:01

Falls jemand hier Ortskenntnis hat: Um welche Wegverbindung in Enzenkirchen geht es denn konkret?

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menschlich (430 Kommentare)
am 03.03.2017 12:00

Darum mein Ratschlag an alle Grundbesitzer:
Seid nicht großzügig und lasst die Leute auf eurem Privatgrund laufen.
Absperren und rigoros verjagen. Das Ergebnis sieht man hier, wenn ein Richter/eine Richterin ev. links der Mitte steht.

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Harbachoed-Kater (4.909 Kommentare)
am 03.03.2017 13:32

Was heißt, Richter steht links der Mitte? Soll das heißen, dass Richter rechts der Mitte gegen das Gesetz entschriden?

So schauts jetzt aus.

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jago (57.723 Kommentare)
am 03.03.2017 16:23

Wenigstens hat jetzt nicht mehr der Fürst und der Graf selber das Gericht, dem die meisten Gründe gehören grinsen

Für irgendwas soll 1920 doch gut gewesen sein traurig

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ohnooo (1.470 Kommentare)
am 03.03.2017 15:53

Das ABGB stammt aus 1811 und beide Instanzen haben auf der Grundlage des ABGB entschieden. Ihre Ansicht ist zu weit hergeholt.

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( Kommentare)
am 03.03.2017 16:05

"Das ABGB stammt aus 1811"
Dann verbleiben auch Aie dort... 1811.

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ohnooo (1.470 Kommentare)
am 04.03.2017 22:54

Das ABGB stammt aus 1811 und beide Instanzen haben auf der Grundlage des ABGB entschieden. Ihre Ansicht ist zu weit hergeholt.

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schwejk (504 Kommentare)
am 03.03.2017 10:52

DDR 2.0
Eigentum ist nichts mehr wert im Staate Österreich, Geld sowieso nicht mehr

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alleswisser (18.463 Kommentare)
am 03.03.2017 13:00

Deine Empörung ist deplatziert. Das Wegerecht gibt es schon "ewig", da war von einer Gründung der DDR noch lange keine rede.

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weinberg93 (16.311 Kommentare)
am 03.03.2017 13:13

Ewig braucht's nicht, aber mind. 30 Jahre!

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alleswisser (18.463 Kommentare)
am 03.03.2017 13:15

Ich rede nicht von der Ersitzungsdauer, sondern von der juristischen Existenz des Wegerechts. Dieses gibt es seit der Begründung unserer heutigen Rechtsordnung, ich glaub 1865.

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weinberg93 (16.311 Kommentare)
am 03.03.2017 13:35

Du weißt ja wirklich alles grinsen !

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alleswisser (18.463 Kommentare)
am 03.03.2017 14:05

Leider nicht wirklich. Das Gesetz ist nämlich weit älter und steht seit 1812(!) unverändert im ABGB.

"§472. Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht."

Auch die nachfolgenden Paragraphen lesen sich in der ursprünglichen Rechtschreibung recht unterhaltsam grinsen

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jago (57.723 Kommentare)
am 03.03.2017 16:27

Manche Leute machen sich draus das Recht, mit dem Auto drüber zu fahren, mit dem LKW und mit Baumaschinen. Mit dazugehörigen Baumaßnahmen. Oft mit hinterher "is da eh recht, gäll" Erlaubnis.

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amha (11.322 Kommentare)
am 03.03.2017 10:00

Ein grundvernünftiges und richtungsweisendes Urteil! Darauf basierend kann man jeden Bürgermeister wegen Amtsmissbrauchs anzeigen, wenn er sich in gleichgelagerten Fällen den Wünschen der Herrn Landwirte zu Lasten von Anrainern beugen möchte.

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zukunft001 (693 Kommentare)
am 03.03.2017 08:54

Dieses Gerichtsurteil sollten alle Bürgermeister genau lesen, denn diese argumentieren ja oftmals im Sinne der Grundeigentümer und daher gegen die berechtigten Interessen der Bürger, speziell wenn sie selber auch Grundeigentümer sind.

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hepusepp (6.259 Kommentare)
am 03.03.2017 08:50

Zu lange toleriert, ist auch verspielt!

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vonWolkenstein (5.562 Kommentare)
am 03.03.2017 07:43

Ich habe für beide Seiten Verständnis. Wenn der Weg tatsächlich als Gehweg benutzt wird und den Benutzern bewusst ist, dass sie über fremdes Eigentum gehen dürfen, dann ist es ok. Wenn in der Praxis dann daraus ein Radweg wird und Fußgänger beim Ausweichen ständig neben dem Weg gehen, oder wenn der Weg als Auslauf für Hunde missbraucht wird, dann muss man auch die Grundbesitzer verstehen, wenn sie sich wehren. Schlimm sind leider oft Teilnehmer von organisierten Wanderungen, egal ob Alpenverein oder Naturfreunde; wenn Leute in Horden auftraten, dann wird alles niedergetrampelt, was ihnen unter die Füße kommt. Ich musste das leider schon einige Male selbst miterleben.

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mitreden (28.669 Kommentare)
am 03.03.2017 08:42

gut geschrieben....

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jago (57.723 Kommentare)
am 03.03.2017 16:13

Wer haftet, wenn auf den erstrittenen Wegen ein Unfall passiert? Zum Beispiel im Winter? Wenn der Weg nicht geräumt ist.

Oder wenn ein Raubüberfall passiert?

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weinberg93 (16.311 Kommentare)
am 03.03.2017 16:21

Bzgl. Schadenersatz wegen schlechter Winterräumung hilft sicher der Hinweis:
"Privatweg - Betreten auf eigene Gefahr"

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jago (57.723 Kommentare)
am 03.03.2017 16:31

Genau genommen sollte das Wegerecht nicht der ganzen Gemeinde frei stehen und schon gar nicht der ganzen Weltbevölkerung sondern einem Personen- oder Familienkreis, der im Grundbuch eingetragen ist.

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buchbinder59 (694 Kommentare)
am 03.03.2017 06:17

Die Überschrift zu diesem Artikel dürfte eine Person formuliert haben, die die deutsche Sprache äußerst schlecht beherrscht!

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Puccini (9.519 Kommentare)
am 03.03.2017 18:54

Und das zu einer Zeit, als noch Bücher gebunden wurden.
Aber keine Sorge, das e-book wird siegen.

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wauzbert (179 Kommentare)
am 03.03.2017 06:16

"Gemeinde Gericht öffentliches Begehen von Privatgrundstück durch"

Kisuaheli???

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oblio (24.740 Kommentare)
am 03.03.2017 09:24

Nicht ganz!
Irgendwie angelehnt an das Böhmische!

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il-capone (10.341 Kommentare)
am 03.03.2017 05:38

Interessant wäre in dieser Sache, wie breit der Fussweg mind. sein muss.
Eine Art Gittertunnel zum Schutze der Anlieger vor Müll u. Hundekot sollte von den Nutzern durchaus mitgesponsert werden.
Ansonsten die Grundeigentümer håid öfta ådln miassnd, wån da Mob den Durchgang als Müllkippe missbrauchen will ... grinsen

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