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Alkolenker blockierte Garagenausfahrt - Strafe berechtigt

Von nachrichten.at/apa, 16. September 2014, 17:21 Uhr

LINZ. Eine öffentlich zugängliche Tiefgarage gilt als Straße. Das muss ein Autofahrer zur Kenntnis nehmen, der betrunken mit dem Pkw eine Garagenausfahrt blockiert und gegen die gegen ihn verhängte Strafe Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte.

Mit 2,5 Promille hatte es der Autofahrer in einer Tiefgarage in Linz nicht mehr geschafft, die Parkgebühren zu zahlen. Deshalb war für ihn vor der Ausfahrtsschranke Endstation. Die Folge waren eine Geldstrafe von 1.600 Euro, acht Monate Führerscheinentzug, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

Ausgehend davon, dass die Tiefgarage jedermann offen steht und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstige Straßennetz verbunden ist, ist sie als Straße zu qualifizieren. Deshalb finden dort die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung. Das legte der Verwaltungsgerichtshof in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung dar.

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8  Kommentare
8  Kommentare
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alpe (3.482 Kommentare)
am 16.09.2014 19:51

die Uneinsichtigkeit dieser Spezies!

Und wenn man dann das Urteil gegen den besoffenen Geisterfahrer sieht, der 2 Kinderleben ausgelöscht hat, wird einem speiübel!
Noch dazu sieht er das ganze als "Malheur", besonders für ihn selbst!

Solche Urteile fördern das besoffeneFahren, weil einem-im Vergleich zu dem Angerichteten- eh nix passiert!
Widerlich!

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( Kommentare)
am 16.09.2014 20:17

Richtig....in Österreich immer noch fast ein Kavaliersdelikt! Es müssen Strafen her die greifen!

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alpe (3.482 Kommentare)
am 16.09.2014 21:51

Ohr!

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alpe (3.482 Kommentare)
am 16.09.2014 20:13

und in Familien potentielle Mörder!

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silkro (1.257 Kommentare)
am 16.09.2014 19:12

Derjenige der die Urlauberfamilie auf dem Gewissen hat kriegt 8 Monate unbedingt - in anderen Ländern wie GB würde der ca. 8 - 10 Jahre kriegen, was auch angebracht wäre.

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kuhhirt (5.897 Kommentare)
am 16.09.2014 19:45

dann zum Rundumschlag gegen Wirtschaftskammer und andere "Schuldige" ansetzte, den verantwortungslosen Wiederholungstäter aber mit der milden Strafe von 8 Monate bediente! Er hätte durchaus die Höchststrafe von 3 Jahren verhängen können, der Herr Rat.

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fanatiker (6.114 Kommentare)
am 16.09.2014 17:39

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( Kommentare)
am 16.09.2014 22:52

unrasiert und fern der Heimat

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