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Provisionen: Makler gegen Offenlegung

LINZ. Der Versicherungsmakler arbeitet zwar im Auftrag des Versicherungskunden, entlohnt wird er aber durch einen nicht offengelegten Teil der Prämie. Soll die Provision offengelegt oder gar verboten werden, wie es in Skandinavien der Fall ist? Dort muss der Versicherungskunde den Makler bezahlen. Um dieses heikle Thema ging es bei der gestrigen Herbsttagung des Instituts für Versicherungswirtschaft an der Universität Linz.

Aus Sicht der Makler ist die Lage eindeutig: „Eine Offenlegung wäre für die Makler eine existenzielle Bedrohung“, sagte Claudia Ilk, Präsidentin des Österreichischen Versicherungsmaklerringes. Zu sehr sei in der Mentalität der Österreicher verankert, dass Beratung nichts kosten darf. Daher würde durch die Offenlegung ein enormer Druck auf die Makler entstehen.

Schützenhilfe bekam Ilk von Norbert Griesmayr von der VAV Versicherung. Die hat weder Außendienst noch Geschäftsstellen und ist auf Makler angewiesen. Er sieht einen generellen Trend zu unabhängigen Beratern, nicht nur in seiner Branche. Aufgabe der Makler sei es, ihre Leistungen der Öffentlichkeit bewusst zu machen. (hn)

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im Moment illegal und strafbar · von DanielHarker (1) · 18.09.2009 13:59 Uhr

Der Provisionsvertrag ist ein Geschäft zwischen Auftraggeber und Vermittler. Der Kunde darf nicht mit einer Forderung aus diesem Geschäft belastet werden, verdeckt schon gar nicht.
Ich wüsste nicht, was es da noch zu diskutieren gibt.

Der Versicherungsmakler arbeitet im Auftrag der Versicherungsgesellschaft, NICHT im Auftrag des Versicherungskunden. Nur zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsmakler besteht ein entsprechender Vertrag, von dem der Versicherungskunde weder etwas weiß noch damit einverstanden ist. Auch geht die Initiative vom Versicherungsmakler aus. Und bezahlt wird die Provision an den Versicherungsmakler von der Versicherungsgesellschaft. Letztere entnimmt dann den eingezahlten Prämien des Versicherungskunden ohne jeden Vertrag, ohne jede rechtliche Grundlage und ohne Wissen und Einverständnis des Versicherungskunden einen Betrag in ähnlicher Höhe wie die Provision. Das ist nach §153 StGB als Untreue strafbar.

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Artikel 18. September 2009 - 00:04 Uhr
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