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Österreichisches Glücksspielmonopol gekippt

BRÜSSEL/WIEN. Der Euorpäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol gekippt. Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von Spielbanken in Österreich vorbehalten, „verstoßen gegen Unionsrecht“.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont in seiner Vorabentscheidung zum österreichischen Glücksspielmonopol, es „steht nicht mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Einklang, dass bei der Vergabe der Konzessionen an die Casinos Austria AG keine Ausschreibung stattgefunden hat“. Das Transparenzgebot verpflichte die konzessionserteilende Stelle, einen „angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind“. Außerdem kritisiert der EuGH eine „Ungleichbehandlung“ und eine „mittelbare Diskriminierung“.

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Der Gerichtshof erklärt, dass die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland zu haben, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Diese Verpflichtung „diskriminiert nämlich Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben, und hindert diese daran, über eine Agentur, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung Spielbanken in Österreich zu betreiben“.

Was die Möglichkeit betrifft, die Beschränkung mit dem Interesse zu rechtfertigen, einer Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, stellt der EuGH fest, dass der „kategorische Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben, als unverhältnismäßig anzusehen ist, da er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich ist“. Es gebe nämlich „mildere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren“.

EuGH sieht "Ungleichbehandlung"

Zum Transparenzgebot unterstreicht der EuGH, dieses sei eine „zwingende Vorbedingung des Rechts eines EU-Staats, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen, unabhängig davon, wie die Betreiber ausgewählt werden“. Die „ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem EU-Staat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber zugehört, stellt eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen EU-Ländern niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit haben, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach dem EU-Recht verboten ist“.

Gegen die österreichische Regelung hatte der deutsche Staatsbürger Ernst Engelmann geklagt, der zwei Spielbanken in Österreich betrieben hatte, ohne sich vorher bei den heimischen Behörden um eine Konzession beworben zu haben. Im Ersturteil wurde er verurteilt, unerlaubt Glücksspiele veranstaltet zu haben und erhielt eine Geldstrafe von 2.000 Euro. In der Berufung hat das Landesgericht Linz den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.

Begrenzung der Konzessionen möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) weist in seiner Vorabentscheidung zum österreichischen Glücksspielmonopol darauf hin, dass die Begrenzung der Zahl der Konzessionen möglich ist, um die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken. Eine Konzessionsdauer von 15 Jahren könne angesichts der nötigen Zeit zur Amortisation von Investitionen ebenfalls gerechtfertigt sein.

Das österreichische Finanzministerium kann insgesamt zwölf Konzessionen für den Betrieb von Glücksspielen und Spielbanken erteilen, heißt es in dem EuGH-Urteil. Der Konzessionär muss nach österreichischem Recht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein und untersteht der Aufsicht des Ressorts. Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt. Inhaberin der zwölf Konzessionen ist derzeit eine einzige Gesellschaft, die Casinos Austria AG. Die Konzessionen wurden ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt und erneuert, stellte der EuGH in seinem Urteil fest.

EuGH-Generanwalt Jan Mazak hatte bereits im Februar dieses Jahres erklärt, dass die Gesetzespassage, wonach der Casinobetrieb ausschließlich Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich erlaubt ist, gegen die Niederlassungsfreiheit der EU verstößt. Dass sämtliche Glücksspiel- und Spielbankkonzessionen auf Basis einer Regelung erteilt werden, die Bewerber aus dem EU-Ausland von der Ausschreibung ausgeschlossen hat, widerspricht dem freien Dienstleistungsverkehr.

Künftige Vergabe ungewiss

Diese Ausführungen bezogen sich allerdings auf die alte Fassung des heimischen Glücksspielgesetzes (GSpG). Die fraglichen Passagen wurden bereits mit der im Juli 2010 in Kraft getretenen Glücksspielgesetz-Novelle 2008 repariert. Die GSpG-Novelle 2010, der ein jahrelanges zähes Ringen vorausgegangen war, wurde dann einen Monat später ausgegeben.

Wie die Vergabe der 2012 bzw. 2015 auslaufenden Spielbank- und Lotterielizenzen, die derzeit alle in Händen der Casinos Austria bzw. der Lotterien sind, in Hinkunft erfolgt, ist immer noch nicht ganz klar. Im Gesetz heißt es jetzt, dass die Konzessionserteilung „nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen“ erfolgt, wobei sich auch Interessenten bewerben dürfen, die ihren Sitz im EU-Ausland haben.

Für Stickler Entscheid keine Überraschung

Für Friedrich Stickler, Präsident der Europäischen Lotterien und Vorstand der Österreichischen Lotterien, ist das heutige EuGH-Urteil zum österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG) „keine wirklich große Überraschung". Die Kritik der EU-Richter habe sich im wesentlichen auf die Sitzerfordernis der Konzessionswerber im Inland bezogen, und das sei durch die GSpG-Novellen „jedenfalls“ repariert worden.

Dass die strittige neue Gesetzespassage, wonach erfolgreiche Bewerber aus dem EU-Ausland „fristgerecht“ nach Erhalt der Lizenz
eine Kapitalgesellschaft im Inland gründen müssen, jetzt wahrscheinlich gestrichen werden muss, sieht Stickler „durchaus ambivalent“. Mit dem Passus „sagt man, man hätte gerne die Möglichkeit, unmittelbar Kontrolle auszuüben“. Prinzipiell sei das aber „nicht die ausschlaggebende Frage.“

Zu den Lotterien enthalte das Engelmann-Urteil keine Aussagen. Stickler ist nach wie vor der Meinung, dass die Lotteriekonzession, die derzeit die Österreichischen Lotterien innehaben, nicht unbedingt ausgeschrieben werden muss. Der EuGH bevorzuge nämlich Monopole und
Einzelkonzessionen, da sich damit die Gefahren des Glücksspiels besser bekämpfen ließen, so Stickler mit Verweis auf das holländische
„Betfair“-Urteil vom 3. Juni 2010. Damals habe der EuGH geurteilt, dass ein Einfach-Konzessionsmodell ohne öffentliche Ausschreibung im
Einklang mit EU-Recht stehe, wenn die Gesellschaft vom Staat streng kontrolliert wird.

Europäischer Konsens zu Lotterien

Dies sei „politischer Konsens in Europa“. Am Montag sei er, Stickler, mit einigen seiner Kollegen beim EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier gewesen: „Wir haben dort sehr viel Sympathie für das Lotteriemonopol gehört.“ Sogar im liberalisierten England gebe es nur einen (privaten) Lotteriebetreiber, betonte Stickler. Wie aber der österreichische Gesetzgeber die Interessentensuche für Lotterie- und Casinobetreiber „interpretiert und umsetzt, habe ich nicht zu beurteilen“.

Sollte die Lotterielizenz dennoch öffentlich ausgeschrieben werden, gäbe es durchaus „sehr potente große Betreiber“ etwa aus Italien, Frankreich oder England, die Interesse zeigen könnten, sagte Stickler. Generell sieht er die Casinos-Austria-Gruppe „sicherlich gut“ auf eine mögliche Konkurrenz im Casino-Bereich vorbereitet. Es gilt als sehr wahrscheinlich, dass der Glücksspielkonzern Novomatic künftig auch eine Spielbankkonzession bekommt.

Wie Casinos-Austria-Rechtsvorstand Dietmar Hoscher sieht auch Stickler weder in dem heutigen Urteil noch im gestrigen EuGH-Entscheid zu Deutschland das Ende des Glücksspielmonopols im Bereich der Lotterien. „Das ist mehr Wunschdenken als Realität“. In der Causa Engelmann sei es ja nur um die Vergabe der Casinoskonzessionen gegangen. Die Frage des Linzer Landesgerichts, das den EuGH angerufen hatte, zum Thema Lotto- und Toto-Werbung sei nicht beantwortet worden. Offenbar war für die EU-Richter dieses Thema nicht wesentlich, sagt Stickler. Die Österreichischen Lotterien hätten sich bei der Werbung jedenfalls „nichts vorzuwerfen“, denn jede Kampagne und jeder Spieleinführung werde im Hinblick auf „responsible gaming“ (verantwortungsvolles Spielen, Anm.) überprüft.

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was wurde uns bei der EU-Abstimmung erklärt: · von gegenstrom (5365) · 09.09.2010 14:24 Uhr

Die EU kann nicht gegen Österreich entscheiden, denn es gibt Einstimmigkeit im Europäischen Rat, haben unsere "Volksvertreter" erzählt - haben das die Politiker selbst nicht gewusst oder uns Wahlvolk vor der EU-Beitrittsabstimmung vorsätzlich belogen, dass der EuGH über unseren Gerichten steht?
Wie konnte die Regierung jetzt noch so dumm sein und gegen die EU-Regeln verstoßen, diese kannte man doch schon seit Jahren.
Also - außer Spesen nichts gewesen, den Kopf einziehen, das Gesetz ändern und die Konzession neu EU-weit ausschreiben.

(0)
Artikel 09. September 2010 - 10:50 Uhr
nachrichten.at/apa
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Bild: Weihbold

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