Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Bank in zweiter Instanz zur Zahlung von 128 Millionen Euro an die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, plus fünf Prozent Zinsen über 16 Jahre.
Bei dem Geld handelt es sich um das Vermögen der ehemaligen Ostberliner Außenhandelsfirma Novum. Wer aus dem Westen mit DDR-Betrieben Geschäfte machen wollte, musste Zwangsprovisionen an die Novum zahlen, die in den Staatshaushalt oder in die Kasse der Einheitspartei SED flossen.
Chefin der Firma war die Wiener Geschäftsfrau Rudolfine Steindling, auch „rote Fini“ genannt. Der Fall hat nach der deutschen Wiedervereinigung viel Staub aufgewirbelt. Steindling behauptete, sie habe Novum treuhänderisch für die KPÖ gehalten. Sie transferierte Firmen-Millionen von der damaligen Österreichischen Länderbank (später Bank Austria) auf neu gegründete Konten bei deren Tochterbank in Zürich und wieder zurück, bis sich die Spuren verloren.
KPÖ fast reichste Partei
Jahrelang tobte ein Streit, ob das Novum-Vermögen SED-Eigentum war oder nicht. 1994 hatte Deutschland die Bank Austria verklagt, aber den ersten Prozess durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin verloren. Wäre es schlagend geworden, wäre die kleine Wiener KPÖ zur reichsten Partei Österreichs geworden.
Unter dem deutschen Bundeskanzler Helmut Kohl wurde eine Sonderkommission zum Aufspüren verschwundener DDR-Gelder gegründet. Im September 2006 widerrief das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe das erste Urteil. Jetzt korrigierten die Richter in Zürich den Urteilsspruch. Die UniCredit als Mutter der Bank Austria, die Rechtsnachfolgerin der Länderbank ist, habe ihre gesetzliche Sorgfaltspflicht verletzt. Sie hätte wegen der Umstände der trickreichen Transfers von Steindling Verdacht schöpfen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In jedem Fall werde die Bank in nächster Instanz dagegen ankämpfen, sagt der Bank-Austria-Sprecher Martin Halama. Das Urteil sei „unerwartet“ gekommen.
In Deutschland gibt man sich zuversichtlich, dass das Urteil hält. Zwar könne es noch vor dem Obergericht angefochten werden, doch das habe bei der Vollstreckung in der Regel keine aufschiebende Wirkung, sagte der Anwalt der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) in Deutschland, Marco Niedermann.
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