EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung
LUXEMBURG. Behörden dürfen nur nach Gerichtsbeschluss auf die Daten zugreifen.
Vorratsdatenspeicherung ist in der EU nur zur Bekämpfung schwerer Strafdaten zulässig. Eine allgemeine Verpflichtung für Telekom-Firmen, persönliche Nutzerdaten zu speichern, sei hingegen nicht erlaubt, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg.
Die Richter entschieden außerdem, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden.
Den EuGH-Richtern zufolge greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung "auf das absolut Notwendige" beschränkt werden muss. Entsprechende Gesetze müssten dazu "klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen."
Der Begriff Vorratsdatenspeicherung steht für die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten der Bürger. Es werden Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer von Anrufen gespeichert. Beim Surfen im Internet werden IP-Adresse sowie Details zu deren Vergaben vorgehalten. E-Mails sind ausgenommen.
In Österreich wurde die Vorratsdatenspeicherung vom Verfassungsgerichtshof schon im Jahr 2014 als verfassungswidrig aufgehoben.