Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

gemerkt
merken
teilen

Buchungsplattformen blitzten bei VfGH in Sachen Bestpreisklausel ab

Von nachrichten.at/apa, 18. Oktober 2017, 10:28 Uhr
Reception - Hotel bell just before using
Hoteliers in Österreich dürfen weiterhin auf ihrer eigenen Homepage Zimmer günstiger anbieten als auf den großen Internet. Bild: colourbox

WIEN. Hoteliers in Österreich dürfen weiterhin auf ihrer eigenen Homepage Zimmer günstiger anbieten als auf den großen Internet-Buchungsplattformen.

Die Plattformen booking.com und Expedia sind nämlich beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit ihrem Versuch abgeblitzt, das seit Jahresanfang geltende Verbot der Bestpreisklauseln für die Internet-Plattformen zu Fall bringen.

Der VfGH hat einen Individualantrag von booking.com gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen und entschieden, dass diese bundesgesetzlichen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb und im Preisauszeichnungsgesetz adäquat und sachlich gerechtfertigt sind, erklärte das Höchstgericht am Dienstag in einer Aussendung. Wörtlich heißt es im Erkenntnis vom 29. September: "Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen." (G 44-45/2017-9)

Booking.com hatte sich gegen Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Preisauszeichnungsgesetz gewandt, die Bestpreisklauseln unter die "aggressiven Geschäftspraktiken" einordnen. Diese gelten als unlauter und absolut nichtig. Das Buchungsportal machte Verstöße gegen die Erwerbsfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Recht auf Gleichbehandlung geltend: Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur darum, Beherbergungs- bzw. Gastronomiebetriebe vor Wettbewerb zu schützen, so das Argument.

Diese Einwände ließ der VfGH nicht gelten und wies den Antrag von booking.com ab. Ein weiterer Antrag der Buchungsplattform Expedia wurde mit Hinweis auf das booking.com-Erkenntnis abgelehnt. Die Höchstrichter sehen den Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung als gerechtfertigt an. Der Gesetzgeber verfolge das öffentliche Interesse an der Sicherung fairer bzw. freier Wettbewerbsbedingungen zwischen Buchungsplattformen und Beherbergungsunternehmen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern den angefochtenen Bestimmungen das Ziel des Konkurrenzschutzes zugrunde liegen sollte, stünden doch Plattformen und Hotels bzw. Vermieter in keinem Konkurrenzverhältnis untereinander.

Der VfGH tritt außerdem dem Argument entgegen, dass mehrere europäische Wettbewerbsbehörden sogenannte "enge" Paritäts- bzw. Bestpreisklauseln für zulässig halten. In dem insgesamt 49-seitigen Erkenntnis heißt es wörtlich, dass es "nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 140 B-VG ist, die Richtigkeit wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen zu prüfen, sondern einzig, ob der Gesetzgeber die ihm von der Verfassung gesetzten Grenzen eingehalten hat. Ein verfassungsrechtlich relevanter (unsachlicher) Widerspruch innerhalb des wettbewerbsrechtlichen Systems ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar."

Das mit 1. Jänner 2017 in Kraft getretene Verbot der Hotel-Bestpreisklauseln war von den Beherbergungsunternehmen von Anfang an begrüßt worden. "Endlich ist es wieder möglich, dass Unternehmer frei entscheiden können, zu welchem Preis sie ihr Angebot am Markt und vor allem auf ihrer eigenen hoteleigenen Webseite präsentieren", hatten die Obfrau der WKÖ-Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Petra Nocker-Schwarzenbacher, und der Obmann des Fachverbandes Hotellerie, Siegfried Egger, vorigen Herbst zum Gesetzesbeschluss erklärt.

 

mehr aus Wirtschaft

Staat nahm mit Tabaksteuer 2,08 Milliarden Euro ein

Wie KI effizienter und nachhaltiger werden soll

Jetzt sollen Milliarden in die Signa-Kassen kommen

"Runter mit den Lohnnebenkosten!"

Lädt

info Mit dem Klick auf das Icon fügen Sie das Schlagwort zu Ihren Themen hinzu.

info Mit dem Klick auf das Icon öffnen Sie Ihre "meine Themen" Seite. Sie haben von 15 Schlagworten gespeichert und müssten Schlagworte entfernen.

info Mit dem Klick auf das Icon entfernen Sie das Schlagwort aus Ihren Themen.

Fügen Sie das Thema zu Ihren Themen hinzu.

2  Kommentare
2  Kommentare
Die Kommentarfunktion steht von 22 bis 6 Uhr nicht zur Verfügung.
Neueste zuerst Älteste zuerst Beste Bewertung
( Kommentare)
am 18.10.2017 15:15

Und was ist mit dem Amazon Marketplace?
Dort ist auch Vertragsbedingung, dass niemand außerhalb dieser Plattform einen günstigeren Preis machen darf...

lädt ...
melden
Gugelbua (31.756 Kommentare)
am 18.10.2017 15:31

soviel zum freien Markt grinsen grinsen grinsen

lädt ...
melden
Aktuelle Meldungen