Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

gemerkt
merken
teilen

Strafverfolger lehnen Verfahren gegen Facebook-Chef ab

Von nachrichten.at/apa, 26. Februar 2018, 17:48 Uhr
Facebook: Gewinn fast verdoppelt
Gründer Mark Zuckerberg Bild: Reuters

MÜNCHEN. Im Streit über Hassbotschaften auf Facebook muss Konzernchef Mark Zuckerberg kein Strafverfahren in München befürchten.

Dass Zuckerberg und andere Manager der US-Internetplattform nicht für eine rechtzeitige Löschung von mutmaßlich kriminellen Nutzerbeiträgen gesorgt hätten, könne ihnen in Deutschland nicht als Straftat angekreidet werden, teilte die Staatsanwaltschaft München am Montag mit.

Verantwortlich seien allein die betreffenden Nutzer, die durchaus Strafverfahren befürchten müssten. Ein Rechtsanwalt aus Würzburg hatte 442 verdächtige Nutzerbeiträge dokumentiert und deswegen Strafanzeige gegen Zuckerberg und neun weitere Facebook-Vertreter erstattet. Der Staatsanwaltschaft zufolge ging es unter anderem um den Verdacht der Gewaltdarstellung, der Volksverhetzung und der Werbung für verfassungswidrige Organisationen. Solche Taten seien jedoch bereits mit der Veröffentlichung des Beitrags auf der Internetplattform abgeschlossen, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Deswegen könne man Facebook-Mitarbeiter nicht anschließend als Mittäter oder Helfer belangen.

Das neu eingeführte Netzwerk-Durchsetzungsgesetz, das soziale Netzwerke zur Löschung von illegalen Nutzerbeiträgen verpflichtet, spielte nach Angaben der Staatsanwaltschaft in diesem Prüfverfahren keine Rolle. Denn zum einen seien alle Beiträge bereits vor der Einführung des Gesetzes im Oktober 2017 veröffentlicht worden. Zum anderen bewerte das Gesetz eine Verletzung der Löschpflicht lediglich als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden könne, und nicht als Straftat.

Die Möglichkeit von strafbaren Beleidigungen oder Verletzungen des Rechts am eigenen Bild wiederum habe die Staatsanwaltschaft nicht prüfen müssen, weil diese Straftaten nur auf besonderen Antrag des Betroffenen verfolgt würden. Derartige Anträge seien aber nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden.

mehr aus Web

Warum die Tarife für Internet und Handy nun steigen

Vivo X100 Pro im Test: In einer Liga mit iPhone und Co

Neue Software soll in Kombi mit AR-Brillen Landwirtschaft erleichtern

"Sich deppert stellen" - Reaktionen auf Karner in der ZiB2

Lädt

info Mit dem Klick auf das Icon fügen Sie das Schlagwort zu Ihren Themen hinzu.

info Mit dem Klick auf das Icon öffnen Sie Ihre "meine Themen" Seite. Sie haben von 15 Schlagworten gespeichert und müssten Schlagworte entfernen.

info Mit dem Klick auf das Icon entfernen Sie das Schlagwort aus Ihren Themen.

Fügen Sie das Thema zu Ihren Themen hinzu.

0  Kommentare
0  Kommentare
Die Kommentarfunktion steht von 22 bis 6 Uhr nicht zur Verfügung.
Zu diesem Thema wurden noch keine Kommentare geschrieben.
Neueste zuerst Älteste zuerst Beste Bewertung
Aktuelle Meldungen