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OGH schiebt Ferienwohnungsportalen Riegel vor

Von nachrichten.at/apa, 08. Juli 2014, 13:27 Uhr
Urlaub Wohnung Ferien Ferienwohung
Der OGH zieht engere Grenzen bei der Vermietung von Wohungen über Internetportale. Bild: colourbox.de

WIEN. Der Oberste Gerichtshof (OGH) schiebt dem Vermieten von Wohnungen über Ferienapartment-Portale wie Airbnb und Co. einen weiteren Riegel vor.

Ist eine Eigentumswohnung nicht als Ferienapartment gewidmet, müssen alle anderen Hauseigentümer zustimmen, zitiert der "Standard" am Dienstag aus einem aktuellen OGH-Urteil. Grund sei die "unkontrollierte Anwesenheit von fremden Personen" im Wohnhaus.

Die Nutzung eines Eigentumsobjekts in einem Wohnhaus als Ferienapartment für Touristen könne als Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer und damit als genehmigungsbedürftige Widmungsänderung qualifiziert werden, schreibt Rechtsanwalt Alexander Stolitzka im "Standard". Aktuell werden bei Airbnb knapp 3.000 private Unterkünfte und Zimmer angeboten.

Bei Mietwohnungen spielte sich das Anbieten seiner vier Wände über Airbnb und Co. schon bisher im Graubereich ab. Eine Mietwohnung darf zur Gänze nämlich nur mit Zustimmung des Vermieters untervermietet werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Kündigung. Eine teilweise Untervermietung ist zwar auch ohne das Okay des Vermieters möglich, aber nur dann, wenn die Wohnung mindestens zur Hälfte weiterhin selbst genutzt wird. Weiteres Problem: Durch die Untervermietung darf kein Gewinn gemacht werden.

Über Webseiten wie Airbnb, 9flats oder Wimdu können Menschen Wohnräume tage- oder wochenweise vermieten - und sind damit auch ins Visier der Steuerfahnder geraten. Gleich in mehreren Städten hatten die Behörden ein kritisches Auge auf solche Angebote geworfen. In Deutschland fahndet Hamburg nach illegalen Untervermietungen und der New Yorker Staatsanwalt verdonnerte Airbnb zur Herausgabe der Daten von 15.000 Nutzern, um von gewerbsmäßigen Vermietern die gesetzliche Hotelsteuer einzutreiben. Auch den Hotels sind die neuen privaten Konkurrenten ein Dorn im Auge.

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1  Kommentar
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amha (11.322 Kommentare)
am 08.07.2014 18:19

wie sie will; Portale wie AirBnB lassen sich doch von irgendwelchen Provinzgerichten in irgendwelchen Zwergenstaaten nicht beeindrucken.

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