Der Antrag sei unzutreffend formuliert gewesen, hieß es am Freitag in einer VfGH-Aussendung. Ein neuerlicher Antrag kann nicht eingebracht werden, weil dafür die Frist abgelaufen sei.
Die NVP beschwerte sich im Verfahren darüber, dass sie beim Urnengang am 27. September nicht antreten durfte. Die Wahlbehörde hatte die Kandidatur der NVP im Wahlkreis I (Linz und Umgebung) untersagt, weil "die Einbringung des Wahlvorschlags einschließlich der Umfeldbeurteilung als Akt der Wiederbetätigung (nach dem Verbotsgesetz, Anm.) zu bewerten ist".
Der Anfechtungsantrag war allerdings falsch gestellt. Die NVP führte ausdrücklich aus, der VfGH solle die Landtagswahl "vom Ermittlungsverfahren an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben". Die NVP verlangte also, dass die Auszählung der Stimmen sowie die Mandatsverteilung wiederholt werden solle, hieß es aus dem VfGH. Damit sei aber für die NVP nichts gewonnen. Denn sie wollte sich dagegen wehren, dass ihre Kandidatur nicht zugelassen wurde. Mit der Auszählung von Stimmen habe dies nichts zu tun.
Ganz allgemein gilt bei jedem VfGH-Verfahren zu einer Wahlanfechtung, dass eine Partei - vereinfacht gesagt - in ihrer Anfechtung erklären muss, ob der VfGH die gesamte Wahl aufheben soll oder welchen Teil der Wahl er aufheben soll, damit die Partei zu ihrem Recht kommt. Der VfGH selbst muss sich an diese Angaben halten.
Kein Schaffner in Sicht