Gut integrierte Zuwanderer können künftig Bleiberecht beantragen
WIEN. Der Ministerrat hat gestern die Neuregelung des humanitären Bleiberechts beschlossen. Fremde, die vor dem 1. Mai 2004 nach Österreich gekommen sind, können einen Antrag stellen – bei allen anderen werden humanitäre Aspekte schon im regulären Verfahren berücksichtigt.
Notwendig wurde die Gesetzesänderung durch einen Spruch des Verfassungsgerichtshofes. Dieser hatte kritisiert, dass Zuwanderer bis jetzt bei der Gewährung des Bleiberechts ausschließlich auf das Wohlwollen von Behörden angewiesen waren. Künftig erhalten Zuwanderer, die vor dem 1. Mai 2004 nach Österreich gekommen sind und seither vorwiegend legal im Land waren, aber keine Asylgründe oder andere Aufenthaltsberechtigungen vorzuweisen haben, ein echtes Antragsrecht.
Laut Innenministerium betrifft das 1500 Personen, die Caritas geht in ihren Schätzungen von „ein paar hundert Familien“ aus. Sie können in ihrem Bundesland einen Antrag einbringen. Ein positiver Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden führt aber nicht automatisch zum Aufenthaltsrecht: Endgültig entschieden wird über die Gewährung des Bleiberechts im Innenministerium. Beraten wird Fekter dabei von einem Gremium, in dem Mitglieder von Hilfsorganisationen vertreten sind. Damit ist Fekter den Landeshauptleuten entgegengekommen, die es abgelehnt hatten, die Letztentscheidung zu treffen.
Die im Erstentwurf kritisierte Patenschaftsregelung wurde entschärft: Grundsätzlich ist das Bleiberecht an bestimmte Kriterien wie Arbeit, Wohnung oder Deutschkenntnisse gebunden. Wer aber etwa keine Arbeit hat, kann sich einen Paten suchen, der sich zu drei Jahren Haftung verpflichtet. Eine Gegenleistung darf der Pate nicht verlangen. Auch Organisationen können diese Rolle übernehmen. Dass in manchen Fällen die Caritas einspringt, glaubt deren Präsident Franz Küberl aber nicht: „Das ist nicht unsere Aufgabe.“
Für Zuwanderer, die nach dem 1. Mai 2004 nach Österreich gekommen sind, gilt diese Regelung nicht. Bei ihnen werden humanitäre Aspekte künftig schon im regulären Verfahren geprüft. Berücksichtigt werden etwa der Schutz des Familienlebens, der Integrationsgrad, aber auch Unbescholtenheit. Geprüft werden soll zudem, ob ein Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich „die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst“ waren, heißt es im Gesetzesentwurf.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Die Ministerin hat aber auch das Recht, Aufenthaltsbescheide für nichtig zu erklären.
Beschlossen werden muss die Gesetzesänderung noch im März, da am 1. April die bisherige Regelung ihre Gültigkeit verliert.