"Wenn man eine Bundeshymne textet, räumt man damit jedenfalls auch das Recht ein, dass bei geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen kleine Textänderungen vorgenommen werden dürfen", so der Rechtsanwalt Gerald Ganzger.
Erben mit Unterlassungsklage
Ganzger, der in dem Rechtsstreit die Werbeagentur vertritt, die für die "Bildungsreform"-Kampagne des Unterrichtsministeriums einen TV-Spot mit Christina Stürmer kreiert hatte, in der diese die Bundeshymne um das Wort "Töchter" ergänzt zum Vortrag brachte, bestätigte dementsprechende Medienberichte.
Gegen diesen Eingriff waren die Erben der Autorin Paula von Preradovic sowie des Sessler-Verlags mit einer Unterlassungsklage vorgegangen. Bereits das Handelsgericht Wien hatte im vergangenen März ihren Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, wogegen die Kläger Rechtsmittel einlegten.
"Die Verwendung der Bundeshymne im Rahmen einer ministeriellen Kampagne zur Bildungsreform stellt keine kommerzielle Verwendung zu Werbezwecken, sondern eine Verwendung im Rahmen der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe dar und ist vom eingeräumten Werknutzungsrecht als gedeckt anzusehen", stellt nun das OLG fest. Vom Original abweichende Änderungen ohne Einwilligung des Urhebers sind demnach dann zulässig, wenn diese "nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden". Die nunmehrige Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
oma`s hunderl auch noch besungen wird ...
wenn stört`s tatsächlich ?
die meisten mitbürger werden mit mühe die 1.strophe herauswürgen ...
sinnloses rauschen in den gerichten und im blätterwald !
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