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Schrems vs. Facebook: Keine europaweite Sammelklage gegen Facebook möglich

Von nachrichten.at/apa, 14. November 2017, 12:54 Uhr
Verdict  of the European court of justice between Max schrems and Facebook
Datenschutzaktivist Max Schrems ist seit Jahren im Streit mit Facebook Bild: JULIEN WARNAND (APA/EPA/JULIEN WARNAND)

LUXEMBURG. Max Schrems kann Klage gegen Facebook Irland wegen angeblichen Datenschutzverletzungen des sozialen Netzwerks bei einem österreichischen Gericht einbringen - allerdings nur in seinem Namen.

Das empfiehlt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Michael Bobek, laut seinem am Dienstag veröffentlichten Schlussantrag. Eine EU-weite Sammelklage wäre seiner Ansicht nach nicht zulässig.

Rund 25.000 Personen haben sich Schrems angeschlossen und ihre Rechte an ihn abgetreten, um eine "Sammelklage österreichischer Prägung" zu bilden. Wie der Generalanwalt Bobek in seinem Schlussantrag den EuGH-Richtern empfiehlt, könne Schrems "an seinem eigenen Wohnsitz einen ausländischen Vertragspartner verklagen, nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen".

"Die Ansicht des Generalanwalts zur Sammelklage ist für mich leider nicht nachvollziehbar", erklärte Schrems in einer der APA übermittelten Stellungnahme. Er wies darauf hin, dass der EuGH vor zwei Jahren eine Kollektivklage von 71 Unternehmen gegen ein Unternehmen in einem Kartellverfahren erlaubt habe. "Jetzt soll das Verbrauchern nicht erlaubt sein?"

Kläger-Anwalt Herwig Hofmann kritisierte, dass nun Verbraucher "aktiv davon abgehalten" würden, im Internet Anbieter aus dem EU-Ausland zu wählen, weil ihre Rechte in der Realität nicht mehr durchsetzbar wären. "Die Folge wäre nämlich, in tausenden Gerichten in der EU eine wortgleiche lokale Klage gegen Facebookeinzubringen, was wohl eher absurd wäre", argumentierte Schrems mit Blick auf die unter anderem hohen Verfahrenskosten in Irland. "Damit stehen wir vor der Situation, dass die EU zwar ein Recht auf Datenschutz am Papier hat - das aber in der Praxis unmöglich einklagbar ist."

Der Schlussantrag des Generalanwalts ist nicht bindend. Allerdings folgen die Luxemburger Richter in 80 Prozent der Fälle seiner Einschätzung. Dass das Urteil noch heuer gefällt wird, ist eher unwahrscheinlich.

 

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