„Verlesen wird auch der UR-Akt Elisabeth wegen Kindesweglegung“, sagte gestern beiläufig Richterin Andrea Humer beim letzten Abhandeln der Formalien kurz vor dem Schluss des Beweisverfahrens.
Was bedeutet das? F. hatte bekanntlich seine Tochter im Verlies gezwungen, Briefe mit vagen Hinweisen über eine Sekte zu schreiben, mit denen F. jene „Kindesweglegungen“ inszenierte, um drei der sechs Inzestkinder zu sich „nach oben“ in die Wohnung holen zu können. Offenbar war diese Geschichte für die Sicherheitsbehörden so glaubwürdig, dass die Justiz in der Folge durch einen Untersuchungsrichter (UR) sogar eine Voruntersuchung gegen die „verschollene“ Frau wegen vermeintlicher Aussetzung der Kinder einleitete.
Jetzt ist dieser Akt im Verfahren aufgetaucht. Pikant: Tatsächlich war es im April 2008, als F. mit der schwer kranken Inzesttochter K. im Spital auftauchte, die 42-jährige Elisabeth, die zuerst festgenommen wurde. Erst nach ihrer Einvernahme klärte sich das ganze Ausmaß der Verbrechen auf.
Warum wurde nicht auch wegen Verleumdung (Höchststrafe laut Gesetz fünf Jahre) Anklage gegen F. erhoben?
„Die Staatsanwaltschaft ist frei bei der Erhebung der Anklage“, sagt dazu der Sprecher des Landesgerichts St. Pölten, Franz Cutka. Außerdem müsse man bei einer Verleumdung dem Täter nachweisen, dass er die Absicht hatte, dem Täter eine strafbare Handlung zu unterstellen. Verteidiger Rudolf Mayer: „Es kann auch sein, dass das Delikt der Verleumdung schon verjährt ist.“