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Weniger Haftungsrisiko für Ehrenamtliche

18. August 2011, 00:04 Uhr
Weniger Haftungsrisiko für Ehrenamtliche
Unfall bei Judotraining mit Kindern löste Diskussion um Vereinshaftung aus. Bild: OON

WIEN. Mit einer Novelle des Vereinsgesetzes will Justizministerin Beatrix Karl die Situation für Ehrenamtliche verbessern. Diese sollen künftig, etwa nach Unfällen, nur noch bei grober Fahrlässigkeit mit dem Privatvermögen haften, nicht mehr bei leichter.

Drei Millionen Österreicher leisten pro Woche rund 15 Millionen Stunden Freiwilligenarbeit. „Ohne sie würde unsere Gesellschaft nicht funktionieren“, sagt die Justizministerin. Freiwilliges Engagement werde aber nicht immer gedankt. „Sie kann für Vereinsfunktionäre auch zur Bedrohung für die eigene Existenz werden.“

Übersieht zum Beispiel der Rechnungsprüfer eines Vereines bei der jährlichen Gebarungskontrolle Unregelmäßigkeiten, könnte nach derzeit geltender Rechtslage der Verein Schadenersatzansprüche gegen den Prüfer geltend machen. Der Funktionär würde dann mit seinem Privatvermögen für den Schaden geradestehen müssen. Andere Beispiele wären Unfälle bei Veranstaltungen mangels ausreichender Sicherheitsmaßnahmen, die auf die Kappe des Obmanns gehen.

Karl will mit der Gesetzesnovelle den Haftungsrahmen für Funktionäre auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränken, leichte Fahrlässigkeit davon ausnehmen. Versäume es ein Obmann etwa, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, obwohl dies geboten wäre, hafte er auch nur bei grober Fahrlässigkeit. „Das heißt aber nicht, dass Vereine keine Haftpflichtversicherung mehr brauchen“, betont Karl. Bei offenkundigen Risiken könne der Verzicht auf eine Versicherung sehr wohl grobe Fahrlässigkeit begründen.

„Wir sprechen von leichter Fahrlässigkeit, die jedem passieren kann“, sagt Karl. „Horrende Schadenersatzforderungen“ an Ehrenamtliche: „Das kann es nicht sein.“ Man dürfe bei Freiwilligenarbeit nicht dieselben Maßstäbe anlegen wie bei Profis. Der Gesetzesentwurf geht nun in Begutachtung. Karl rechnet mit dem Inkrafttreten im Jänner 2010.

 

Sportverein musste für Unfall bei Judo-Training zahlen

Auslöser der Diskussion über das strenge Haftungsrecht für Vereinsfunktionäre war ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) nach einem Judo-Unfall bei einem Welser Sportverein 2003. Damals nahm eine 13-Jährige am Training teil. Beim Üben einer Wurftechnik mit dem Trainer verletzte sich das Kind, die Eltern klagten auf Schadenersatz. Gerade beim Sport mit Kindern müsse der Judo-Trainer als erfahrener Werfer auf seine Schützlinge achten, entschied der OGH. Auch der Verein müsse für die Fahrlässigkeit seines Trainers einstehen und zahlen.
 

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2  Kommentare
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wilderigel (347 Kommentare)
am 18.08.2011 18:21

zeitmaschinen rocken

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oeggoe (17.926 Kommentare)
am 18.08.2011 02:39

Drauf geschissen!!

Mauerts Euch ein zuhaus, eine riesige Thujenhecke rund um den privaten Pool.
und wenn der Nachbar grillt, dann kommts mit dem Anwalt.

Ich bin nach wie vor ehrenamtlich tätig.
Im "Ernstfall" rühr ich keinen Finger mehr, weil nur Probleme auf mich zukommen!!

Die Kinderabgabestationen des Staates gehören ordentlich ausgebaut, dann werden Vereine wie Fußball, Tennis, Feuerwehr, Musik,.... obsolet!!!!

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